ECLI:DE:BGH:2015:161215B2ARS30.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 30 /15 2 AR 1/15 vom 16. Dezember 2015 in der Anzeiges ache gegen wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung u.a. Antragsteller und Beschwerdeführer: Az.: 1 Ws 288/14 Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezem ber 2015 b e- schlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtl i- chen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 13. März 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: stellers ist als A n- trag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) gegen den B e- schluss des Senats vom 15. März 2015 auszulegen, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Dezember 2014 als unzulässig verworfen wurde, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragste llers übergangen. Fischer Appl Bartel 1 2
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