ECLI:DE:BGH:2018:070218B2ARS30.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 30/18 2 AR 18/18 vom 7. Februar 201 8 in der Gerichtsstandsbestimmungssache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Az.: 79 Ls - 3311 Js 10226/16 Amtsgericht Wiesbaden Az.: 36 Ls 92 Js 15032/17 Amtsgericht Lörrach - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 7. Februar 201 8 beschlossen: Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht veranlasst. Die Sache wird an das Amtsger icht Schöffengericht Wiesb a- den zurückgegeben. Gründe: I. Am 18. Januar 2017 hat die Staatsanwaltschaft Wiesbaden beim Amt s- gericht Schöffengericht Wiesbaden gegen den Beschuldigten Anklage w e- gen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz erhoben . Durch Beschluss vom 30. Juni 2017 hat das Schöffengericht das Hauptverfahren eröffnet. Am 30. November 2017 hat die Staatsanwaltschaft Freiburg Zweigstelle Lörrach gegen denselben Beschuldigten ebenfalls wegen B e- täubungsmitteldelikten Anklage zum Amtsgericht Schöffengericht Lörrach erhoben. Nachdem der für das Verfahren zuständige Richter des Amtsgerichts Lörrach am 29. Dezember 2017 telefonisch seine Bereitschaft zur Übernahme des dort anhängigen Verfahrens bekundet hatte, hat das Amtsgericht Wiesb a- Verfahren zu verbinden und die Verfahrensakte dem Amtsgericht Lörrach zu übersenden. 1 2 - 3 - II. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Sache ist nicht ve r- anlasst. Die S ache wird an das Amtsgericht Schöffengericht Wiesbaden zurückgegeben. 1. Die Anwendungsvoraussetzungen einer Verfahrensverbindung nach § 4 StPO liegen nicht vor, da eine solche wie sich aus § 4 Abs. 2 StPO ergibt unter anderem voraussetzt, dass f ür mehrere Strafsachen Gerichte verschiedener Ordnung sachlich zuständig sind. Sind hingegen wie vorli e- gend mehrere Verfahren bei Gerichten gleicher Ordnung an verschiedenen Orten anhängig, so handelt es sich bei ihrer Verbindung um eine Zusamme n- fassun g der örtlichen Zuständigkeit, für die § 13 Abs. 2 StPO gilt (vgl. KK - StPO/Scheuten, 7. Aufl., § 4 Rn. 5 mwN). 2. Indes liegen auch die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 StPO nicht vor. Eine Entscheidung nach dieser Vorschrift kommt nur dann in Frage, wenn das auf eine Vereinbarung über die Verbindung abzielende Verfahren trotz übereinstimmender Anträge der beteiligten Staatsanwaltschaften zu keinem Ergebnis geführt hat. Der Herbeiführung einer Entscheidung des gemeinschaf t- lichen oberen Gerichts muss daher stets zunächst jenes Verfahren vorausg e- gangen sein; eine Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag eines der Gerichte ist nicht zulässig (KK - StPO/Scheuten, 7. Aufl., § 13 Rn. 6). Eine Vereinbarung, die in einem förmlichen Abgabe - und Übernahmeb e- schluss bestehen müsste, ist bisher nicht erfolgt. Allerdings hat das Amtsgericht Lörrach gegenüber dem Amtsgericht Wiesbaden telefonisch seine Übernahm e- bereitschaft bekundet. Der Verteidiger des Beschuldigten und die Staatsanwal t- schaft Wiesbaden, die zu der beab sichtigten Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof angehört worden sind, haben eine entsprechende Vorg e- 3 4 5 6 - 4 - hensweise befürwortet. Insofern kann eine entsprechende auch formal korre k- te Vereinbarung zur Verbindung der Verfahren beim Amtsgericht Sc höffengericht Lörrach zeitnah erzielt werden. Schäfer Bartel Wimmer Grube Schmidt
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