BundesgerichtshofBESCHLUSS2 ARs 302/02 2 AR 189/02vom4. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen TotschlagsAz.: 14 Js 27/00 11 Ks Landgericht Darmstadt - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-anwalts am 4. Dezember 2002 beschlossen:Die als "Berufung" bzw. "Rechtsmittel" bezeichneten Eingaben desAngeklagten, der Pfarrerin D. C. und der J. Bürgerinitiative vom 7./8. August 2002 und 28./30. August2002 sowie die weitere Revisionsbegründung der Pfarrerin D. C. vom 21. November 2002 gegen das Urteil des LandgerichtsDarmstadt vom 2. August 2002 werden zur weiteren Veranlassungdem Landgericht Darmstadt zugeleitet.Gründe: Bei den vom Angeklagten, der Pfarrerin D. C. und der Frau A. E. unterzeichneten Schreiben an die Präsidentin des Oberlandesge-richts Frankfurt vom 7./8. August 2002 handelt es sich bei der gebotenen Auslegung(§ 300 StPO) um beim unzuständigen Gericht (§ 341 Abs. 1 StPO) und mit unzuläs-siger Begründung (§ 345 Abs. 2 StPO) eingelegte Revisionen gegen das Urteil desLandgerichts Darmstadt vom 2. August 2002. Dies haben die Einsender in ihren- ebenfalls an das unzuständige Oberlandesgericht Frankfurt gerichteten - Schreibenvom 28./30. August 2002 auch selbst klargestellt. Der Vorgang ist deshalb dem in-soweit zuständigen Landgericht Darmstadt (§ 346 Abs. 1 StPO) zu dem dort bereitsanhängigen Revisionsverfahren zuzuleiten. Dies gilt in gleicher Weise für die weitereRevisionsbegründung der Pfarrerin D. C. vom 21. November 2002.Auch hierfür ist das Landgericht Darmstadt zuständig, weil das Revisionsverfahren - 3 -bisher nicht beim Bundesgerichtshof anhängig geworden ist. Für eine Entscheidungüber die Zulassung der D. C. und der A. E. als Beistandgemäß § 149 Abs. 1 StPO ist eine Zuständigkeit des Senats jedenfalls derzeit nichtgegeben.Rissing-van Saan Otten Roggenbuck Rothfuß Fischer
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