BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 302/06 2 AR 89/06 vom 21. Juli 2006 in der Bew344hrungssache wegen Diebstahls Az.: 50 StVK 138/06 Landgericht Braunschweig Az.: 15 VRs 517/99 Staatsanwaltschaft Bonn Az.: StVK 807/01 Landgericht K366ln Az.: 91 Ws 46/06 Generalstaatsanwaltschaft K366ln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 21. Juli 2006 beschlossen: Zust344ndig f374r die nachtr344glichen Entscheidungen 374ber die Straf-restaussetzung zur Bew344hrung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig. Gr374nde: I. Die Vollstreckung der Strafreste aus den Urteilen des Amtsgerichts Bonn vom 11. November 1999 und des Amtsgerichts Linz/Rhein vom 2. Oktober 2001 wurde von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K366ln mit Be-schluss vom 8. Januar 2002 zur Bew344hrung ausgesetzt. Die Bew344hrungszeit von zun344chst drei Jahren wurde durch Beschl374sse vom 3. Februar 2003 und vom 13. April 2004 um sechs Monate bzw. um ein Jahr verl344ngert. Am 1. Feb-ruar 2005 bildete das Amtsgericht Bonn durch Beschluss eine nachtr344gliche Gesamtstrafe von sieben Monaten aus den Strafen aus den Urteilen des Amts-gerichts Bonn vom 11. November 1999 und des Amtsgerichts Linz vom 2. Ok-tober 2001, welche es f374r zwei Jahre zur Bew344hrung aussetzte. Die Auflagen aus dem Bew344hrungsbeschluss des Landgerichts K366ln vom 8. Januar 2002 wurden aufrechterhalten. Vom 21. M344rz bis zum 1. April 2005 verb374337te der Verurteilte eine Ersatzfreiheitsstrafe in den Justizvollzugsanstalten Braun-schweig und Peine, also im Bezirk der Strafvollstreckungskammer des Landge-richts Braunschweig. 1 - 3 - Die Staatsanwaltschaft Bonn hatte am 20. September 2005 bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K366ln den Widerruf der Reststraf-aussetzung zur Bew344hrung aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 11. No-vember 1999 beantragt, weil der Verurteilte am 26. Mai 2005 vom Amtsgericht Braunschweig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden war. Diesen Antrag nahm die Staatsanwaltschaft mit Verf374gung vom 4. Januar 2006 zur374ck, weil die der nachtr344glichen Verurteilung zugrunde liegende Tat nach dem Gesamtstrafenbeschluss vom 1. Februar 2005 begangen worden war. Am 7. Oktober 2005 ging beim Landgericht K366ln die Ablichtung einer Anklage der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 20. September 2005 wegen eines am 15. Juni 2005 begangenen Diebstahls ein. In diesem Verfahren ist der Verurteil-te am 5. Dezember 2005 vom Amtsgericht Braunschweig rechtskr344ftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden. Am 23. Dezember 2005 wurde der Verurteilte zur Verb374337ung der Freiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil vom 26. Mai 2005 in der Justizvollzugsanstalt Braunschweig aufge-nommen. 2 Das Landgericht K366ln hat am 9. Januar 2006 die Sache der Strafvollstre-ckungskammer des Landgerichts Braunschweig zwecks 334bernahme vorgelegt. Das Landgericht Braunschweig hat die 334bernahme abgelehnt, weil die Fortwir-kungszust344ndigkeit der Strafvollstreckungskammer durch den Beginn des Strafvollzugs in einer anderen Sache nicht beendet werde. Erst wenn das Ge-richt nach der Aufnahme des Verurteilten in die neue Justizvollzugsanstalt er-neut mit einer Strafvollstreckungssache befasst werde, sei die Strafvollstre-ckungskammer zust344ndig, in deren Bezirk die neue Justizvollzugsanstalt liege, wenn sich der Verurteilte zu diesem Zeitpunkt noch in deren Bezirk in Strafhaft befinde. Das Landgericht K366ln hat daraufhin die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zust344ndigen Gerichts vorgelegt. 3 - 4 - II. Zust344ndig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braun-schweig. Die Zust344ndigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K366ln endete mit dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 1. Februar 2005. Die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 11. November 1999 bestand danach nicht mehr und die von der Strafvollstre-ckungskammer des Landgerichts K366ln beschlossene Aussetzung der Vollstre-ckung des Restes dieser Strafe hatte ihre Grundlage verloren. F374r die weitere 334berwachung des Verurteilten war danach das Amtsgericht Bonn zust344ndig (vgl. Senatsbeschluss vom 5. August 1981 - 2 ARs 208/81). 4 Die Zust344ndigkeit des Amtsgerichts Bonn f374r die Bew344hrungs374berwa-chung als erstinstanzliches Gericht endete mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Braunschweig zwecks Vollstreckung einer Ersatzfrei-heitsstrafe am 21. M344rz 2005 (vgl. BGHSt 30, 223). Zu diesem Zeitpunkt wurde die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig f374r die im Rahmen der Bew344hrungsaufsicht zu treffenden Entscheidungen zust344ndig. Die Zust344ndigkeit zwischen dem Gericht des ersten Rechtszuges und der Strafvoll-streckungskammer ist in 247 462 a StPO besonders geregelt. Danach hat die Strafvollstreckungskammer bei Vollstreckung einer Freiheitsstrafe den Vorrang. Ihr obliegen die nachtr344glichen Entscheidungen, sobald gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird (BGHSt 26, 118; 26, 187, 189 f.; 30, 189, 192; BGHR StPO 247 462 a Abs. 1 Befasstsein 2). Nach dem Konzentrations-grundsatz des 247 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO obliegen ihr nicht nur die Vollstre-ckung der Strafe, die der Verurteilte in ihrem Bezirk verb374337t, sondern auch die Bew344hrungs374berwachung und die insoweit zu treffenden Entscheidungen hin-sichtlich sonstiger ausgesetzter Strafen oder Strafreste. Dies gilt im Verh344ltnis zum erstinstanzlichen Gericht auch hinsichtlich solcher Entscheidungen, mit 5 - 5 - denen dieses zum Zeitpunkt des Strafantritts bereits befasst war (vgl. BGH a.a.O.). Der 334bergang der Zust344ndigkeit auf die Strafvollstreckungskammer h344ngt nicht davon ab, ob zum Zeitpunkt der Inhaftierung eine Entscheidung an-steht (BGHSt 30, 223, 224), und sie endet auch nicht mit der Entlassung des Verurteilten aus der Justizvollzugsanstalt. Hingegen erfolgt der 334bergang der 366rtlichen Zust344ndigkeit von einer Strafvollstreckungskammer auf eine andere mit der Aufnahme des Verurteilten in der anderen Justizvollzugsanstalt, soweit nicht die zun344chst zust344ndig gewesene Strafvollstreckungskammer bereits kon-kret mit einer bestimmten Frage befasst war, 374ber die sie dann noch zu ent-scheiden hat. Die zun344chst zust344ndig gewesene Strafvollstreckungskammer bleibt nicht etwa solange zust344ndig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tats344chlich mit einer bestimmten Frage befasst wird (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03; BGH NStZ 2001, 165; 1984, 380). Die Zust344ndigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Verurteilte am 23. Dezember 2005 wieder in Strafhaft gekommen ist. Denn er wurde wieder in der Justizvollzugsanstalt Braunschweig aufgenommen, so dass keine Verlage-rung der 366rtlichen Zust344ndigkeit der Strafvollstreckungskammer erfolgt ist. Selbst wenn der Verurteilte in einer Justizvollzugsanstalt in einem anderen Landgerichtsbezirk seine Strafe angetreten h344tte, w344re die Strafvollstreckungs-kammer des Landgerichts Braunschweig hier f374r eine Entscheidung 374ber den Widerruf oder die Verl344ngerung der Bew344hrungszeit aus Anlass der Verurtei-lung vom 5. Dezember 2005 noch zust344ndig, weil sie bereits vor dem neuen Strafantritt mit dieser Sache befasst war. Eine Befassung mit der Sache im Sin-ne des 247 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO trat hier am 7. Oktober 2005 ein, als die An-klage vom 20. September 2005 zu den Bew344hrungsakten des nicht mehr zu-st344ndigen Landgerichts K366ln gelangte. F374r das Befasstsein der Strafvollstre-ckungskammer gen374gt es n344mlich, wenn die eine Entscheidung notwendig ma- 6 - 6 - chenden Unterlagen bei einem Gericht eingehen, das f374r die Entscheidung zu-st344ndig sein kann (BGHR StPO 247 462 a Abs. 1 Befasststein 8). Zu diesem Zeit-punkt ergibt sich von Amts wegen das Erfordernis, wegen der neuen Straftat 374ber einen Widerruf der Bew344hrung oder eine Verl344ngerung der Bew344hrungs-zeit zu entscheiden. F374r diese Entscheidung bliebe die Strafvollstreckungs-kammer des Landgerichts Braunschweig deshalb auch bei sp344terer Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Landgerichtsbe-zirk zust344ndig. Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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