BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 305/06 2 AR 149/06 vom 18. Oktober 2006 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Neubescheidung durch die Generalstaatsanwaltschaft Az.: 1 Zs 588, 834, 860 und 892/06 Generalstaatsanwaltschaft Berlin Az.: 4 VAs 31-34/06 Kammergericht Berlin - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2006 beschlos-sen: Der Antrag des Beschwerdef374hrers vom 30. August 2006 wird zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 22. Mai 2006 - Az.: 4 VAs 31-34/06 - als unzu-l344ssig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdef374h-rer mit der 204Anh366rungsr374ge nach 247 33 a StPO223 und 204der Anh366rungsr374ge nach 247 69 a GKG223. Er ist der Auffassung, dass der gesamte Bundesgerichtshof nicht zust344ndig war, der Senat in der Besetzung von f374nf Mitgliedern h344tte entschei-den m374ssen und das Verfahren gerichtskostenfrei sei. 1 Der Vortrag des Beschwerdef374hrers gibt dem Senat weder M366glichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu 344ndern. 2 Eine Verletzung rechtlichen Geh366rs liegt nicht vor. Der Senat, der dem Antragsteller vor Erlass der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme ge-geben hat, hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht geh366rt worden ist. Die Besetzung der Strafsenate bei Entscheidungen 374-ber Beschwerden ergibt sich aus 247 139 Abs. 2 Satz 1 GVG. Die Kostentra-gungspflicht f374r erfolglose Beschwerden ergibt sich aus 247 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, die H366he der Kosten aus Anlage 1 zu 247 3 Abs. 2 GKG - Kostenverzeich-nis Nr. 3602. 3 - 3 - Gegen Beschl374sse des Bundesgerichtshofs ist keine Beschwerde zul344s-sig, 247 304 Abs. 4 Satz 1 StPO. 4 Rissing-van Saan Otten Fischer
Full & Egal Universal Law Academy