BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 308/06 2 AR 159/06 vom 4. Oktober 2006 in der Strafsache gegen Az.: 40 Js 680/02 und 110 Js 891/00 Staatsanwaltschaft K366ln Az.: 2 StVK 265/06 und 2 StVK 266/06 Landgericht Kempten (Allg344u) - Strafvollstreckungskammer - Az.: 52 StVK 3/06 Bew. und 52 StVK 123/06 Bew. Landgericht Bonn - Strafvollstreckungskammer - - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 4. Oktober 2006 beschlossen: Zust344ndig f374r die nachtr344glichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bew344hrung beziehen, ist die Strafvollstre-ckungskammer des Landgerichts Kempten. Gr374nde: Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zust344ndigkeitsstreites berufen (247 14 StPO). 1 Zust344ndig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten. 2 Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgef374hrt: 3 "Mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Kempten zum Zwecke der Strafvollstreckung ab dem 4. August 2005 wurde die Strafvoll-streckungskammer des Landgerichts Kempten f374r diese Entscheidung zust344n-dig. Die Zust344ndigkeit wurde schon mit der Aufnahme des Verurteilten in einer Anstalt seines Bezirks f374r die nachfolgenden Entscheidungen begr374ndet (BGHSt 26, 278, 279; 30, 223, 224). 4 Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten war auch mit der Frage des Widerrufs 'befasst' i.S.d. 247 462a Abs. 1 Satz 1 StPO. 'Befasst' mit der Sache im Sinne dieser Vorschrift ist ein Gericht schon dann, wenn Tatsa-chen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen k366nnen (st344ndige Senatsrechtsprechung - BGHSt 26, 187; 30, 189, 191; Senat 5 - 3 - StraFo 2006, 77 m.w.N.). Dies war hier der Fall, nachdem am 25. August 2005 bei dem die Bew344hrung 374berwachenden Amtsgericht Kerpen ein Antrag der Staatsanwaltschaft K366ln auf Bew344hrungswiderruf einging. Dieser Antrag gab Anlass, die Frage des Bew344hrungswiderrufs zu pr374fen. Ob die Akten sich zu diesem Zeitpunkt bei der Strafvollstreckungskammer befinden, ist dagegen un-erheblich (BGHSt 26, 214, 216; KK-Fischer StPO, 5. Aufl. 247 462a Rn. 17 m.w.N.). Die zwischenzeitliche Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Rheinsbach beendete diese Zust344ndigkeit nicht, weil in der Sache noch nicht abschlie337end entschieden war (BGHSt 26, 165, 166; 30, 189, 191)." 6 Dem schlie337t sich der Senat an. 7 Bode Otten Rothfu337 Fischer Appl
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