BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 309 /14 2 AR 253/14 vom 21. Januar 2015 in dem Klageerzwingungsverfahren gegen Antragsteller: Az.: 22 Ws 17/14 (2 Zs 263/12) Generalstaatsanwaltschaft Celle Az.: 22 Ws 24 /14 (2 Zs 2276 /12) Generalstaatsanwaltscha ft Celle Az.: 22 Ws 28 /14 (2 Zs 2467 /12) Generalstaatsanwaltschaft Celle Az.: 22 Ws 27 /14 (2 Zs 2442 /12) Generalstaatsanwaltschaft Celle Az.: 22 Ws 26 /14 (2 Zs 2443 /12) Generalstaatsanwaltschaft Celle Az.: 22 Ws 25 /14 (2 Zs 231 /1 3 ) Generalstaatsanwaltschaf t Celle Az.: 2 Ws 38 43/14 Oberlandesgericht Celle - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2015 beschlo s- sen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senat s- beschluss vom 3. November 2014 wird auf seine Kosten verwo r- fen. Gründe: Der Senat hat die Beschwerden des Antragstellers gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 23. April 2014 im Klageerzwingungsverfa h- ren nach vorheriger Mitteilung des Antrags des Generalbundesanwalts als u n- zulässig verworfen. Hiergegen ric htet sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. November 2014. Die Eingabe ist als Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO auszulegen. Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg, weil die Verwerfung der Beschwe r- de auf dem gesetzlichen Ausschluss einer Beschwerde ge mäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO beruht. Auch der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG schließt nicht aus, dass ein Verfahrensbete i- ligter aus prozessualen Gründen mit seinem Anliegen ungehört bleibt. Soweit der Beschwer deführer ferner Verletzungen von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Oberlandesgericht behauptet, ist dies kein zulässiger Gegenstand der Anh ö- rungsrüge zum Bundesgerichtshof. E ine Anhörungsrüge ist nicht statthaft, wenn dem letztinstanzlich entscheidenden Gericht kein neuer, eigenständiger Gehörsverstoß, sondern allein die Nichtbehebung eines Gehörsverstoßes der 1 2 - 3 - Vorinstanz zur Last gelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 2 BvR 1218/10 ). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden An wendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006 1 StR 50/06) . Fischer Eschelbach Ott 3
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