ECLI:DE:BGH:2015:231215B2ARS310.15 .0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 310/15 2 AR 212/15 vom 23. Dezember 2015 in dem Ausgleichsverfahren des Az.: 2 Ws (Reh) 23/15 und 2 Ws (Reh) 26/15 Oberlandesgericht Naumburg - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Dezember 20 15 b e- schlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtl i- chen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 19. November 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: Der als "Beschwerde - Verletzung des rechtlichen Gehörs" bezeichnete Antrag des Antragstel lers ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) gegen den Beschluss des Senats vom 19. November 2015 au s- zulegen, mit dem die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. Juli 2015, vom 1 3. August 2015 und vom 10. August 2015 als unzulässig verworfen wurden, weil diese Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 15 StrRehaG i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ) . 1 - 3 - Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen. Fischer Appl Bartel 2
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