BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 31/03 2 AR 7/03vom5. Februar 2003in der StrafsachegegenVerteidiger: RechtsanwaltwegenBetrug hier: Anträge gemäß § 12 II StPOAz.: 39 Js 906/01 Staatsanwaltschaft MünsterAz.: 16 Cs 31/02 Amtsgericht LüdinghausenAz.: 7 Qs 131/02 Landgericht Münster - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 5. Februar 2003 beschlossen:Die Übertragung der Sache an das Amtsgericht Luckenwalde wirdabgelehnt.Gründe: Die Anträge auf Übertragung der Untersuchung und Entscheidung derSache an das Amtsgericht Luckenwalde sind offensichtlich unbegründet. DasAmtsgericht Lüdinghausen ist mit der Sache seit einem Jahr befaßt und hatbereits eine Hauptverhandlung durchgeführt. Gewichtige Gründe für eine Ü-bertragung liegen nicht vor.Der Beschluß des Landgerichts Münster vom 4. Dezember 2002 ist in-soweit gegenstandslos. Auf die vom Landgericht rechtsfehlerhaft vertreteneAnsicht, gegen die Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten An-trags auf Übertragung der Sache an ein anderes Gericht sei die sofortige Be-schwerde zulässig, kommt es daher hier nicht an. Dasselbe gilt für die gleich-falls rechtsfehlerhafte Ansicht, der Tatrichter sei zu einer Entscheidung übereinen in der Hauptverhandlung gestellten Übertragungsantrag in keinem Fallbefugt, sondern müsse die Sache zwingend dem gemeinschaftlichen oberenGericht zur Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 StPO vorlegen. Dem steht § 305StPO entgegen (vgl. auch Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 304 Rdn. 2); die - 3 -vom Landgericht vertretene Auffassung würde dazu führen, daß Verfahrens-beteiligte durch Übertragungsanträge die Durchführung einer Hauptverhand-lung vor dem zuständigen Gericht verhindern oder zu beliebiger Zeit ihren Ab-bruch erzwingen könnten.Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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