E CLI:DE:BGH:2018:311018B2ARS311.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 311/18 2 AR 176/18 vom 31. Oktober 201 8 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. v ertreten durch: Rechtsanwalt Az.: 3 Rv 6 Ss 448/18 Oberlandesgericht Karlsruhe 5 Ds 610 Js 35887/16 Amtsgericht Chemnitz 3 Ls 310 Js 39008/15 Amtsgericht Mannheim - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 31. Oktober 201 8 beschlossen: Die nachträgliche Verbindung der Strafsachen 5 Ds 610 Js 35887/16 des Amtsgerichts Strafrich ter Chemnitz und 3 Ls 310 Js 39008/15 des Amtsgerichts Schöffengericht Mannheim wird abgelehnt. Gründe: I. Mit Anklageschrift vom 26. Oktober 2016 hat die Staatsanwaltschaft Chemnitz in der Sache 610 Js 35887/16 Anklage zum Amtsgericht Strafri chter Chemnitz erhoben. Am 25. November 2016 hat dieses die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Nach Vorlage durch das Amtsgericht Chemnitz übernahm das Amtsgericht Schöffengericht Man n- heim mit Beschluss vom 22. Februar 2017 das dort ige Verfahren und verband es mit dem bei ihm anhängigen Verfahren 3 Ls 310 Js 39008/15 zu gemeins a- mer Verhandlung und Entscheidung. Durch Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 7. Juni 2017 wurde der Angeklagte u. a. wegen der ihm mit Anklageschrift der Staa tsanwaltschaft Chemnitz zur Last gelegten Taten schuldig gesprochen. 1 - 3 - Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 24. April 2018 über die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil entschieden. Dag egen hat der Angeklagte Revision zum Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Sache mit Beschluss vom 2. August 2018 unter Hinweis auf die durch den Beschluss des Amtsgerichts Schöffengericht Mannheim nicht wir ksam gewordene Verbindung der Ve r- fahren dem Bundesgerichtshof zum Zwecke der Herbeiführung eines (nachträ g- lichen) Verbindungsbeschlusses vorgelegt. Es bezieht sich dabei auf die En t- scheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29. November 1996 2 StR 585/96 ( NStZ - RR 1997, 170) und vom 8. August 2001 2 StR 285/01 (NStZ - RR 2002, 257) , in denen der Senat jeweils die unwirksame Verbindung von Verfahren in der Revisionsinstanz durch Nachholung geheilt hat. II. Der Generalbundesanwalt hat dazu u. a. ausgefüh rt: Eine Verbindung der Verfahren durch den Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO kommt nicht in Betracht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe geht zwar zutreffend davon aus, dass der Verbindungsbeschluss des Amt sgerichts [ Schöffen - gericht ] Mannheim rechtsunwirksam war, da er nicht von dem hierfür zuständigen Gericht erlassen worden ist. Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarun g der beteiligten Gerichte 2 3 4 - 4 - (§ 13 Abs. 2 StPO) herbeigeführt werden. Erforderlich war gemäß § 4 Abs. 2 StPO die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts, nämlich des Bundesgerichtshofs, da das Amtsgericht Chemnitz und das Amtsgericht Mannheim zum Bezirk verschied e- ner Oberlandesgerichte gehören. Dieser Mangel ist gemäß § 6 StPO vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (vgl. Senat, Beschluss vom 8. August 2001 2 StR 285/01 m.w.N.). Dem steht auch die Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Ur teils des Amtsgerichts Mannheim nicht entgegen (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 337 Rn. 6 m.w.N.). Die nicht wirksam gewordene Verbindung der Verfahren kann der Bundesgerichtshof jedoch nicht nachholen. Soweit der Bundesg e- richtshof eine Verfa hrensverbindung in der Revisionsinstanz nachgeholt hat, war er nicht nur anders als hier zugleich als Revisionsgericht auch Spruchkörper des gemeinschaftlichen ob e- ren Gerichts nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO. Er hat eine nachträgl i- che Verbindung von Verfah ren zudem auch auf Fälle beschränkt, in denen diese zu dem Zweck erfolgt, die Sache insoweit einer endgültigen Entscheidung zuzuführen (Senat, aaO; dagegen keine Verfahrensverbindung: Senat, Beschluss vom 25. April 2007 2 StR 25/07 , StraFo 2007, 327). Dem schließt sich der Senat an. Eine nachträgliche Heilung fehlender Zuständigkeit durch den nicht gleichzeitig als Revisionsgericht zuständigen Bundesgerichtshof in einer Vielzahl von Fällen würde Verstöße gegen § 4 Abs. 2 StPO weitgehend sanktions los lassen und dessen Anwendungsbereich damit unangemessen einschränken. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen hält der Senat die Nachholung einer Verfahrensverbindung in entsprechender 5 - 5 - Anwendung des § 4 Abs. 2 StPO für zulässig, n ämlich wenn das Revisionsv e r- fahren bei ihm anhängig ist und durch diese Verfahrensweise unter Ausschluss jeglicher Beschwer für den Angeklagten endgültig erledigt werden kann. Dies setzt voraus, dass das Verfahren, soweit es infolge unwirksamer Verfahrensverbindung an einer Verfa hrens - (oder: Sachurteils - ) Voraussetzung fehlt, gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und zugleich insgesamt nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 1996 2 StR 585/96, aaO und vom 8. August 2001 2 StR 285/01 , aaO ) . Infolge der Unwirksamkeit des Verbindungsbeschlusses ist das zum Amtsgericht Strafrichter Chemnitz angeklagte Verfahren dort rechtshängig geblieben. Das Oberlandesgericht Karlsruhe als zuständiges Revisionsgericht wird das angefochtene Urteil deshalb insoweit aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 355 StPO an das Amtsgericht Strafrichter Chemnitz zurückzuverweisen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 4 StR 145/18; Senatsbeschluss vom 25. April 2007 2 StR 25 /07, StraFo 2007, 327). Schäfer Appl Bartel Grube Schmidt 6 7
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