BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 312/04 2 AR 193/04 vom 15. September 2004 in der Strafsache gegen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht Az.: 21 Js 10643/01 Staatsanwaltschaft Rottweil Az.: 2 Ds 21 Js 10643/01 - AK 602/02 Amtsgericht Horb - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 15. September 2004 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Halle-Saalkreis übertragen. Gründe: Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Halle-Saalkreis ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem vor-liegenden Gutachten des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Gesundheitsamts Halle vom 13. Juli 2004 und dem Gutachten der Psychiatrischen Universitäts-klinik Halle vom 1. Juli 2003 angesichts des beim Angeklagten vorliegenden Krankheitsbildes zu erwarten ist, daß er auch im Falle der Wiederherstellung seiner Verhandlungsfähigkeit nicht ohne weiteres in der Lage sein wird, die Bahnfahrt von Halle nach Horb zu bewältigen. Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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