BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 315/08 2 AR 184/08 vom 30. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Untreue hier: Ausschlie337ung des Verteidigers Rechtsanwalt R. Verteidiger: 1. Rechtsanwalt R. 2. Rechtsanwalt S. Az.: 240 Js 16235/02 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder Az.: 27 Ls 8/03 Amtsgericht Eisenh374ttenstadt Az.: 25 Ns 221/05 Landgericht Frankfurt/Oder Az.: 5414 Ws 62/07 Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg Az.: 2 AR 40/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2008 be-schlossen: Der Antrag des Beschwerdef374hrers Rechtsanwalt R. auf Nachholung des rechtlichen Geh366rs vom 22. September 2008 wird auf Kosten des Beschwerdef374hrers verworfen. Seine zugleich erhobene Gegenvorstellung gegen den Senatsbe-schluss vom 22. August 2008 gibt dem Senat keinen Anlass zur 304nderung dieser Entscheidung. Gr374nde: 1. Der als "Anh366rungsr374ge" bezeichnete Antrag, der sich gegen den Se-natsbeschluss vom 22. August 2008 wendet, ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Geh366rs gem344337 247 33 a StPO auszulegen. 1 Der zul344ssige Antrag ist unbegr374ndet, da der Senat bei seiner Entschei-dung keine Tatsachen ber374cksichtigt hat, zu denen der Beschwerdef374hrer nicht geh366rt worden war. Soweit der Beschwerdef374hrer eine nach seiner Ansicht un-zureichende Beweisw374rdigung in der dem Beschwerdeverfahren zugrunde lie-genden Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sowie im Beschwerdeverfahren selbst r374gt, enth344lt sein Antrag im Wesentlichen nur eine Wiederholung fr374heren Vorbringens. Auch die Einwendungen gegen den Um-fang der Beweiserhebung im Verfahren vor dem Oberlandesgericht zeigen kei-ne entscheidungserheblichen Tatsachen auf, zu welchen der Beschwerdef374hrer nicht geh366rt worden w344re. Die Einwendungen gegen die Zust344ndigkeit des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sind unbegr374ndet; auch sie wiederho- 2 - 3 - len im 334brigen im Kern nur fr374heren Sachvortrag des Beschwerdef374hrers, mit dem sich bereits das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss ausf374hr-lich auseinandergesetzt hat. 2. Die "hilfsweise" erhobene Gegenvorstellung gibt dem Senat keinen Anlass, die Entscheidung vom 22. August 2008 zu 344ndern. 3 Die Begr374ndung der Gegenvorstellung ersch366pft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung fr374heren Vorbringens. 4 3. Soweit der Beschwerdef374hrer "hilfsweise jedes andere zul344ssige or-dentliche bzw. au337erordentliche Rechtsmittel" eingelegt hat, ist der Antrag schon unzul344ssig. Eine au337erordentliche (weitere) Beschwerde gibt es im Strafprozess nicht. 5 Fischer Rothfu337 Roggenbuck
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