BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 315/08 2 AR 184/08 vom 25. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Untreue hier: Ausschlie337ung des Verteidigers Rechtsanwalt R. Verteidiger: 1. Rechtsanwalt R. 2. Rechtsanwalt S. Az.: 240 Js 16235/02 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder Az.: 27 Ls 8/03 Amtsgericht Eisenh374ttenstadt Az.: 25 Ns 221/05 Landgericht Frankfurt/Oder Az.: 5414 Ws 62/07 Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg Az.: 2 AR 40/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 be-schlossen: 1. Auf den Antrag des Verteidigers wird das Rubrum des Senats-beschlusses vom 22. August 2008 dahin berichtigt, dass der Beschwerdef374hrer zu 1, A. , auch durch Rechtsanwalt verteidigt wird. 2. Der Antrag des Beschwerdef374hrers A. vom 22. Sep-tember 2008 auf Nachholung des rechtlichen Geh366rs wird auf Kosten des Beschwerdef374hrers als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: 1. Das Rubrum des Beschlusses war um die versehentlich unterlassene Angabe zu erg344nzen. 1 2. Der als "Anh366rungsr374ge" bezeichnete Antrag des Beschwerdef374hrers, das Verfahren in den Stand vor Erlass des Beschlusses vom 22. August 2008 zur374ckzuversetzen, war als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Geh366rs ge-m344337 247 33 a StPO auszulegen. 2 Der zul344ssige Antrag ist unbegr374ndet, da der Senat bei seiner Entschei-dung keine Tatsachen ber374cksichtigt hat, zu welchen der Beschwerdef374hrer nicht geh366rt worden war oder die ihm unbekannt waren. Eine nochmalige Zu-stellung des mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschlusses des 3 - 3 - Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. April 2008 war, wie der Senat schon im Beschluss vom 22. August 2008 ausgef374hrt hat, nicht erforderlich. Beiden Verteidigern des Antragstellers war der Beschluss zugestellt worden (247 145 a Abs. 1 StPO); beide hatten die sofortigen Beschwerden begr374ndet. Mit Schreiben des Senats vom 6. August 2008 wurde dem Antragsteller die An-tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Juli 2008 374bersandt. Selbst wenn die formlose Mitteilung der angefochtenen Entscheidung gem344337 247 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO den Antragsteller nicht erreicht haben sollte, ist nicht ersichtlich, dass sein Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt sein k366nnte. Von der seinen Verteidigern zugestellten Entscheidung konnte er un-schwer Kenntnis nehmen. 4 Fischer Rothfu337 Roggenbuck
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