BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 315/08 2 AR 184/08 vom 22. August 2008 in der Strafsache gegen - Beschwerdef374hrer zu 1 - wegen Untreue hier: Ausschlie337ung des Verteidigers Rechtsanwalt R. Verteidiger: Rechtsanwalt R. - Beschwerdef374hrer zu 2 - Az.: 240 Js 16235/02 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder Az.: 27 Ls 8/03 Amtsgericht Eisenh374ttenstadt Az.: 25 Ns 221/05 Landgericht Frankfurt/Oder Az.: 5414 Ws 62/07 Generalsstaatsanwaltschaft Brandenburg Az.: 2 AR 40/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 22. August 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. April 2008 - Az.: 2 AR 40/07 - werden auf Kosten der Beschwerdef374hrer als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Be-schwerdef374hrer zu 2), der in dem zugrunde liegenden Strafverfahren gegen den Beschwerdef374hrer zu 1) einer von dessen Verteidigern ist, gem344337 247 138 a Abs. 1 Nr. 3, 247247 138 c Abs. 1, 138 d StPO von der Verteidigung ausgeschlossen. 1 Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden des Angeklagten und des Verteidigers sind zul344ssig (247 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO), aber unbegr374ndet. Der vom Beschwerdef374hrer zu 1) verlangten (erneuten) Zusendung der ange-fochtenen Entscheidung und eines Zuwartens auf eine in Aussicht gestellte wei-tere Beschwerdebegr374ndung bedarf es nicht, da beide Verteidiger des Ange-klagten die Beschwerden begr374ndet haben. 2 Die sofortigen Beschwerden sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegt hat, unbegr374ndet. Das Oberlandes-gericht hat die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts gegen den Verteidi-ger auf eine umf344ngliche und detaillierte Beweisw374rdigung gest374tzt, die Rechts-fehler nicht erkennen l344sst. 3 - 3 - Soweit der Beschwerdef374hrer zu 2) mit seiner sofortigen Beschwerde bem344ngelt, das Oberlandesgericht habe auf der Grundlage unvollst344ndiger Ak-ten verhandelt, vermag dies die Beschwerde nicht zu begr374nden. Die Unterla-gen, auf welche im Hinblick auf die Schreiben des Landeskriminalamts Bezug genommen wird, haben f374r die der Ausschlie337ung des Verteidigers zugrunde liegenden Fragen keine erkennbare Bedeutung. 4 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
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