BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 316/02 2 AR 191/02 vom10. Juni 2003in dem Ermittlungsverfahrengegenwegen Vorwurfs der Rechtsbeugung u.a.Az.: 4 Ws 148/02, 1 Ws 161 + 185/02 Oberlandesgericht HammAz.: 2 Zs 1289/02, 2 Zs 1070 + 1289/02 Generalstaatsanwaltschaft HammAz.: 262 Js 166/02 Staatsanwaltschaft PaderbornAz.: 500 Js 159/02 Staatsanwaltschaft Arnsberg - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2003 beschlossen:1. Der Beschluß des Senats vom 6. November 2002 (richtig:6. Dezember 2002) wird aufgehoben.2. Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen die Vorsitzen-de Richterin Dr. R. , den Richter Dr. D. und dieRichterin Dr. O. wird als unzulässig verworfen.3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse desOberlandesgerichts Hamm vom 29. August 2002 - Az.: 4 Ws148/02 und 1 Ws 161 + 185/02 - wird auf seine Kosten als un-zulässig verworfen, weil diese Beschlüsse nicht mit der Be-schwerde angefochten werden können (§ 304 Abs. 4 StPO).Gründe: 1. Durch den genannten Beschluß vom 6. November 2002 (richtig:6. Dezember 2002) hat der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers alsunzulässig verworfen. Dabei war aufgrund eines Senatsversehens der Antragdes Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2002 auf "Ablehnung von Gerichts-personen des 2. Senats des BGH: (u. a.) Richterin Frau Dr. O. , Richter HerrR. , Herr D. , Herr Dr. B. , Herr J. , Herr Ro. ..."nicht Gegenstand der Beratung. Der Beschluß war deshalb in entsprechenderAnwendung von § 33 a StPO aufzuheben. - 3 -2. Der Befangenheitsantrag war gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO als un-zulässig zu verwerfen, da mit ihm kein Grund zur Ablehnung angegeben wurde.Eine völlig ungeeignete Begründung steht rechtlich einer fehlenden Begrün-dung gleich.Zur Begründung der Ablehnung in dem "Rechtsstreit, Zwangsvollstreckungssa-che und Zwangsversteigerungssache N. ./.Rechtsanwälte P. undPartner" hat der Beschwerdeführer insbesondere das "rechtsbeugende"Schreiben der Berichterstatterin Dr. O. vom 28. Oktober 2002, in dem derBeschwerdeführer auf die Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels und die für ihnungünstigen Kostenfolge bei Durchführung der Beschwerde hingewiesen wur-de, ein weiteres Schreiben des Richters Dr. B. in einer anderen bereits ab-geschlossenen Beschwerdesache und weitere vorangegangene Senatsbe-schlüsse in anderen Beschwerdesachen aufgeführt. Darüber hinaus hat er ge-rügt, daß ihm in einer anderen Beschwerdesache auf sein Schreiben keineAuskünfte im Hinblick auf den Rechtsstreit N. ./.AG "m. "und AG "L. " erteilt worden sind. Diese Antragsbe-gründung ist, auch soweit im Schreiben vom 28. Oktober 2002 aus Fürsorge-gründen im Interesse des Beschwerdeführers auf die Rechtslage hingewiesenwurde, völlig ungeeignet, die Befangenheit der betroffenen Richter zu belegen.Die Befangenheitsanträge bezüglich des früheren Senatsvorsitzenden Vize-präsident des Bundesgerichtshofs Dr. J. gehen ins Leere. Dr. J. istwegen Ruhestands aus dem richterlichen Dienst ausgeschieden. - 4 -3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die in der Beschlußformelgenannten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm war gemäß § 304Abs. 4 StPO auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig zu verwerfen.Rissing-van Saan Detter Otten
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