ECLI:DE:BGH:2016:191016B2ARS316.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 316/16 2 AR 161/16 vom 19. Oktober 201 6 in der Auslieferungssache gegen wegen Auslieferungsverfahren Az.: 14 Ausl A 245/15 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nac h Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 19. Oktober 2016 beschlossen : Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart auf Gericht s- standsbestimmung wird als unzulässig zurückgewiesen. Gründe: Wie sich aus der Zuschrift des Generalbundesanwalts zutref fend ergibt, ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 14 Abs. 1 Alt. 2 IRG die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken zuständig, ohne dass es ins o- weit einer Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof bed ü rfte. Fischer Krehl Esch elbach Ott Bartel 1
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