BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 317/06 2 AR 174/06 vom 7. September 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Az.: 130 Js 2651/04 Staatsanwaltschaft Darmstadt Az.: 3311 Js 013396/06 Staatsanwaltschaft Mainz Az.: 53 Ls - 130 Js 24301/06 Amtsgericht Bensheim - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 7. September 2006 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendsch366ffengericht - Bensheim vom 20. April 2006 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist f374r die Untersuchung und Entscheidung der Sa-che weiter zust344ndig. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-f374hrt: 1 "Einer Verfahrensabgabe nach 247 42 Abs. 3 Satz 1 JGG steht entgegen, dass der Angeklagte bereits vor der im August 2005 erfolgten Anklageerhebung (Bl. 81 d.A.) den Aufenthaltswechsel nach Mainz im November 2004 vorge-nommen hatte (Bl. 87 d.A.; BGHR JGG 247 42 Abs. 3 Abgabe 2; Eisenberg JGG 11. Aufl. 247 42 Rdn. 19 m.w.N. aus der Rspr.). 2 Auch eine 334bertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das Wohnsitzgericht nach 247 12 Abs. 2 StPO scheidet aus, weil hierf374r die erforderlichen wichtigen Gr374nde der Zweckm344337igkeit nicht vorliegen. Das Wohnsitzgericht war, anders als das abgebende Gericht, mit der Sache bisher nicht befasst. Zudem wohnen fast alle in der Hauptverhandlung zu h366renden Zeugen im Zust344ndigkeitsbereich des abgebenden Gerichts (Bl. 82 d.A.)." 3 - 3 - Dem tritt der Senat bei. 4 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Fischer Appl
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