BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 317/07 2 AR 171/07 vom 15. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Az.: 283 Js 156/06 Staatsanwaltschaft Arnsberg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 15. August 2007 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Arns-berg vom 2. April 2007 wird aufgehoben. 2. Das Amtsgericht - Jugendrichter - Arnsberg bleibt weiterhin f374r die Untersuchung und Entscheidung der Sache zust344ndig. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 28. Juli 2007 zu-treffend ausgef374hrt: 1 "Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter - Arnsberg gem344337 247 42 Abs. 3 JGG i.V.m. 247 108 JGG ist nicht zul344ssig, weil der Wohnsitzwechsel des Angeklagten vor Anklageerhebung erfolgt ist (siehe Blatt 62, 70 d.A.; BGHSt 13, 208, 209, 218; BGHR JGG 247 42 Abs. 3 Abgabe 2). Eine 334bertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das Wohnsitzgericht nach 247 12 Abs. 2 StPO ist nicht zweckm344337ig, weil der Angeklagte nicht in vollem Umfang gest344ndig ist und die in Betracht kommenden Zeugen und der Gesch344digte in Arnsberg wohnen. Demge-gen374ber kommt dem Gesichtspunkt der Entscheidungsn344he, der in 247 42 - 3 - Abs. 3 JGG seinen Niederschlag gefunden hat, im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nunmehr 21 Jahre alt ist, kaum noch Bedeutung zu." Rissing-van Saan Bode Fischer Roggenbuck Appl
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