ECLI:DE:BGH:2017:220817B2ARS317.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 317/17 2 AR 196/17 vom 22. August 201 7 in de m Ermittlungsverfahren gegen wegen des Vorwurfs des Betruges u.a. Antragstellerin: Az.: 6 Ws 106/17 Kammergericht Berlin - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichts hofs hat am 22. August 201 7 beschlo s- sen: Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 3. August 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 27. Juli 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat das Vorbr ingen der A n- tragstellerin zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Gleichwohl war mit Blick auf § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ihr Rechtsmittel als unzulässig zu verwe r- fen. Der Senat hat auch keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Antra g- stellerin, der der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vor Erlass der angefochtenen Senatsentscheidung zugeleitet worden war, nicht gehört worden wäre. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden. Appl Esche lbach Grube 1 2
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