BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 319/13 vom 24. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anfrage des 4. Strafsenats gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 24. Oktober 2013 beschlo s sen: Der beabsichtigten Entscheidung des 4. Strafsenats - 4 StR 223/13 - steht bisherige Rechtsprechung des Senats - soweit e r- sichtlich - nicht entgegen. Der Senat neigt aber mehrheitlich dazu, die Annahme von Han d- lungseinheit nicht auf selbständige Einfuhrhandlungen auszude h- nen, die jeweils dem Zweck des Handeltreibens dienen, auch wenn die nachträgliche Zahlung für eine frühere Lieferung und die Übernahme der nächsten Lieferung zeitlich z u sammentreffen. Gründe: Der Anfrage liegt ein Fall zugrunde, in dem der Angeklagte mehrfach auf Kommissionsbasis Drogen bei seinem Lieferanten in den Niederlanden b e- schafft hat, wobei er die Bezahlung der vorangegangenen Lieferung aus Mitteln seines Ve r kaufserlöses mit der Abholung der nächsten Lieferung verbunden hat. Der 4. Strafsenat sieht darin eine einheitliche Handlung des Handeltre i- bens in Tatei n heit mit Einfuhr. Dieser Annahme steht die bisherige Rechtsprechung des Senats, soweit ersichtlich, nicht entgegen ( vgl. zum Zusammentreffen von Handeltreiben mit Ei n fuhr Senat, Urteil vom 18. Juli 1984 2 StR 322/84, BGHSt 33, 4, 6, dort allerdings noch unter Annahme einer fortgesetzten Handlung des Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln). Für den Fall des Zusammentreff ens mehrerer Beihilf e handlungen zum Handeltreiben mit verschiedenen Taten der Einfuhr 1 2 - 3 - von Betäubungsmitteln hat der Senat durch Urteil vom 22. August 2012 - 2 StR 530/11 (BGHR BtMG § 29 Ab s. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 13) angeno m- men, dass dort keine Verklammeru ng der Einfuhrdelikte durch fallübergreifende Beihilfehandlungen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln stattfindet. Ob dasselbe auch bei einem Zusammentreffen von täterschaftlichem Handeltre i- ben mit Einfuhr möglich wäre, hat der Senat offen gelassen. Der Senat neigt zu der Ansicht, dass auf der Grundlage des ohnehin sehr weit ausgelegten Begriffs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln die Annahme von Tateinheit nicht noch weiter dahin ausg e dehnt werden sollte, dass hierdurch auch mehrere selbständige Einfuhrakte durch Annahme eines einheitlichen Handeltreibens verklammert we r den. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Annahme, dass allein das zei t- liche Zusammentreffen eines Bezahlungsvor gangs in Bezug auf eine frühere Drogenbeschaffung mit der Abho lung der nächsten Lieferung zu einer Bewe r- tungseinheit des Handeltreibens führt (krit. auch BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 3 StR 3/11; anders aber BGH, Urteil vom 25. April 2013 4 StR 418/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 14). Der S enat hat insoweit bisher vor allem dann Handlungseinheit ang e- nommen, wenn ein einheitlicher Zahlungsvorgang der Erbringung einer Res t- zahlung wegen der früheren Lieferung und zugleich der Teilzahlung des Pre i- ses für die neue Lief e rung diente, also zugleich verschiedene Drogenmengen betraf (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2002 2 StR 294/02, insoweit in NStZ - RR 2003, 75, nicht abgedruckt, und Beschluss vom 17. Oktober 2007 2 StR 376/07), oder wenn ein (Rest - ) Kaufpreis mit neuen Teilmengen von Drogen li e August 2004 2 StR 184/04) . Im Einzelfall hat der Senat freilich aus dem zeitlichen 3 4 5 - 4 - Zusammentreffen der Zahlung auf eine frühere Drogenlieferung mit der Übe r- nahme der nächsten Lieferung auf Tat einheit geschlossen (vgl. Senat, B e- schluss vom 22. Januar 2010 2 StR 563/09, StV 2010, 684 f. ). Die Annahme, dass Tateinheit auch dann vorliegen soll, wenn eine frühere Drogenlieferung bei der Abholung der nächsten Lieferung bezahlt wird, ist jedoch n icht zwingend. Nach der allgemeinen Regel, dass allein das zeitliche Zusamme n treffen unterscheidbarer Tathandlungen noch nicht zur Tateinheit führt, sondern erst die Teilidentität der objektiven Ausführungshandlungen (vgl. LK/Rissing - van Saan, StGB , 12. Au fl. , § 52 Rn. 20), könnte auch das auf einem selbständigen Entschluss beruhende Handeltreiben mit verschiedenen Droge n- lieferungen, von denen nur gleichzeitig eine bezahlt und eine andere entgege n- genommen wird, als Tatmehrheit bewertet werden. Dafür spricht zumindest ein Teil der Gründe, die zur Aufgabe der Figur der fortgesetzten Handlung geführt h a ben (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1994 GSSt 2 und 3/93 , BGHSt 40, 138, 146 ff.). Jedenfalls dann, wenn durch die Annahme einer Bewertungseinheit des Hande ltreibens auch eine Mehrzahl von auf selbständigen Tatentschlüssen beruhende Einfuhrhandlungen mit verschiedenen Drogenmengen insgesamt zu 6 7 - 5 - einer Tat im Rechtssinn verklammert würde, würde dies nach Ansicht des S e- nats zu einer zu weit gehenden Ver bindung selbständiger Handlungen im stra f- rechtlichen Sinn führen und den Begriff der Handlungsei n heit noch über den der früheren sogenannten fortgesetzten Handlung hinaus ausdehnen. Hie r für besteh en weder eine rechtliche Grundlage noch ein praktisches Bedü r f nis. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
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