BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 32/07 2 AR 25/07 vom 18. April 2007 betreffend die Strafanzeige gegen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit u. a. hier: Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung gem344337 247 13 a StPO des Rechtsanwalts als Bevollm344chtigter der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch, New York, USA, und weite-rer usbekischer Staatsangeh366riger - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 18. April 2007 beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung eines zust344ndigen Gerichts wird ab-gelehnt. Gr374nde: Dem Antrag, auf eine gegen den ehemaligen Innenminister der gerichtete Strafanzeige gem344337 247 13 a StPO das zust344ndige Gericht zu bestimmen, kann wegen Fehlens der Gerichtsbarkeit der Bundesre-publik Deutschland nicht stattgegeben werden (vgl. BGHSt 33, 97 m. w. N.). 1 Die angezeigten Folterstraftaten, die vor dem Inkrafttreten des V366lker-strafgesetzbuches am 30. Juni 2002 begangen wurden, unterliegen nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. Nach 247 6 Nr. 9 StGB gilt das deutsche Strafrecht unabh344ngig vom Recht des Tatorts f374r im Ausland begangene Taten, wenn die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens zu ihrer Verfolgung verpflichtet ist. Nach Artikel 5 des hier ein-schl344gigen 334bereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. II 1990 S. 246; 1993 S. 715) hat die Bundesrepublik Deutschland als Vertrags-staat Folterhandlungen jedoch nicht unabh344ngig von weiteren Ankn374pfungs-punkten zu verfolgen, sondern nur dann, wenn sie entweder in einem ihrer Ho-heitsgewalt unterstehenden Gebiet oder an Bord eines in Deutschland einge-tragenen Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen werden, oder wenn der Ver-d344chtige oder das Opfer Deutsche sind oder wenn sich der Verd344chtige in 2 - 3 - Deutschland befindet und nicht an einen anderen Vertragsstaat ausliefert wird. Keine dieser zus344tzlichen Voraussetzungen liegt im vorliegenden Fall vor. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Roggenbuck Appl
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