BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 321/01 2 AR 188/01 vom 5. Dezember 2001 in der Bewährungssache betreffend Az.: 614 Ls 91/97 Amtsgericht Köln Az.: 2 AR 31/01 Amtsgericht Duisburg-Ruhrort - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 5. Dezember 2001 beschlossen: Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung ist das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort zuständig. Gründe: Das Amtsgericht Köln hat die Bewährungsaufsicht durch Beschluß vom 25. September 2001 an das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort übertragen, in de s - sen Bezirk der Verurteilte seinen ständigen Wohnsitz hat. Das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort hat die Übernahme mit der Begründung abgelehnt, es sei dort nichts zu überprüfen, was nicht auch in Köln erfolgen könne; es erachtet die Abgabe wegen Willkürlichkeit für unwirksam. Die Abgabe durch das Amtsgericht Köln an das Wohnsitzgericht ist g e - mäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO wirksam und bindend. Anhaltspunkte für die Annahme objektiver Willkürlichkeit der Abgabeentscheidung sind nicht ersich t - lich. Willkürlich ist die Entscheidung nicht schon dann, wenn besondere Grü n - de fehlen, welche für die Zweckmäßigkeit der Abgabe an das Wohnsitzgericht - 3 - sprechen (st. Rspr. des Senats; vgl. NStZ 1993, 200; Senatsbeschlsse vom 30. Juni 1995 - 2 ARs 159/95 - und vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 206/95). Jhnke Otten Rothfuû Fischer Elf
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