BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 321/03 2 AR 179/03vom10. Oktober 2003in der Strafsachegegen1.2.3.wegen Verdachts des Betruges pp.Az.: (111 Js 1238/02 - Staatsanwaltschaft Siegen = 1009 Js 004459/02 - Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach und Frankfurt am Main 111 Js 384/03 - = Staatsanwaltschaft Siegen = 780 Js 2061/00 - Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main), Amtsgericht Idar-ObersteinAz.: 3 AR 141/03 Generalstaatsanwaltschaft SiegenAz.: KLs 111 Js 856/02 - R 203 (Staatsanwaltschaft Siegen), Landgericht Siegen - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 10. Oktober 2003 gemäß § 4 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:Die Verfahren der Amtsgerichte Idar-Oberstein (111 Js 1238/02)und Frankfurt am Main (111 Js 384/03) werden zu dem bei demLandgericht Siegen rechtshängigen Verfahren KLs 111 Js 856/02- R 203 hinzuverbunden.Gründe: Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung als gemeinschaftlichesoberes Gericht gemäß § 4 Abs. 2 StPO zuständig.Die Verbindung der Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 StPO ist zulässig undzweckmäßig. In den Verfahren, die bei Gerichten unterschiedlicher Rangord-nung rechtshängig sind, ist das Hauptverfahren jeweils eröffnet. - 3 -Ein Zusammenhang im Sinne von § 3 StPO besteht sowohl in persönli-cher als auch in sachlicher Hinsicht. Das Landgericht Siegen hat die Bereit-schaft erklärt, die mit der Anregung der Übernahme vorgelegten Verfahren derAmtsgerichte Idar-Oberstein und Frankfurt am Main zu übernehmen. Die Ange-klagten hatten rechtliches Gehör.Bode Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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