BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 321/07 2 AR 179/07 vom 15. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Az.: 569 Js 2071/07 Jug. Staatsanwaltschaft Kiel Az.: 32 Ds jug. 569 Js 2071/07 (74/07) Amtsgericht Kiel Az.: 121-94/07 Amtsgericht Hamburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 15. August 2007 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Kiel - Jugendrichterin - vom 23. Mai 2007 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist weiterhin f374r die Untersuchung und Entschei-dung der Sache zust344ndig. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-f374hrt: 1 "Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter - Kiel gem344337 247 42 Abs. 3 JGG ist fehlerhaft, da diese voraussetzt, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt h344tte (BGHSt 13, 208, 209, 218; BGHR JGG 247 42 Abs. 3 Abgabe 2). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil er bereits im Februar 2007 nach Hamburg zu seinem Vater umgezogen ist (siehe dazu Schreiben des Ju-gendamts Eimsb374ttel in Hamburg vom 13. Mai 2007) und nach Er366ffnung des Hauptverfahrens auch kein weiterer Wohnsitzwechsel stattgefunden hat (Brunner/D366lling JGG 11. Auflage 247 42 Rdn. 10 m.w.N.). - 3 - Auch eine 334bertragung der Sache nach 247 12 Abs. 2 StPO ist nicht veran-lasst, weil 374berwiegende Gr374nde der Zweckm344337igkeit f374r ein Abweichen von dem Grundsatz des 247 12 Abs. 1 StPO nicht vorliegen. Das Amtsgericht Kiel ist mit der Sache vertraut und hat in dieser bereits einen Hauptverhandlungstermin durchgef374hrt, zu welchem der Angeklag-te nicht erschienen ist (siehe Blatt 51 d. A.). Der Angeklagte hat sich zur Sache bislang nicht ge344u337ert; die in der Anklageschrift benannten Zeu-gen wohnen in Kiel oder Umgebung von Kiel. Demgegen374ber kommt dem Gesichtspunkt der Entscheidungsn344he, der in 247 42 Abs. 3 JGG Be-r374cksichtigung findet, nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal der An-geklagte seit seinem 11. Lebensjahr mehrfach den Wohnort gewechselt hat (siehe Schreiben des Jugendamtes Eimsb374ttel in Hamburg vom 13. Mai 2007) und nicht ohne weiteres abzusehen ist, ob sein Aufenthalt - 4 - in Hamburg f374r l344ngere Zeit gesichert ist. Daher muss es zur Vermeidung wiederholter Abgaben aus Gr374nden der Zweckm344337igkeit bei der Zust344n-digkeit des Amtsgerichts Kiel bleiben." Dem tritt der Senat bei. Rissing-van Saan Bode Fischer Roggenbuck Appl
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