BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 323/05 2 AR 169/05 vom 1. September 2005 in dem Strafverfahren gegen wegen Beleidigung Az.: 305 Js 7682/04 Staatsanwaltschaft Dresden Az.: 9 Ns 305 Js 7682/04 Landgericht Dresden Az.: 32 Ss 476/05 Generalstaatsanwaltschaft Dresden Az.: 1 Ss 476/05 Oberlandesgericht Dresden - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. September 2005 beschlossen: Das als "Widerspruch" bezeichnete Rechtsmittel des Beschwer-deführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Juli 2005 - Az.: 1 Ss 476/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Be-schwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO) und die Strafprozessordnung auch kein anderes zulässiges Rechtsmittel gegen diese Entscheidung vorsieht. Weitere als "Widerspruch" bezeichnete Eingaben des Beschwer-deführers, die keine neuen sachlichen Gesichtspunkte enthalten, wird der Senat nicht bescheiden. Bode Roggenbuck Appl
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