BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 324/13 2 AR 227/13 vom 24. Oktober 2013 in der Anzeige sache gegen w egen Sachbeschädigung u.a. Antragstellerin: hier: Anhörungsrüge Az.: 220 Js 41672/11 Staatsanwaltschaft Chemnitz Az.: 24 Zs 1262/13 Generals taatsanwaltschaft Dresden Az.: 1 Ws 177/13 Oberlandesgericht Dresden - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2013 beschlo s- sen: Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 10. Okto - ber 2013 gegen den Beschluss des Senats vom 24. S eptem - ber 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat am 24 . September 2013 die Beschwerde de r Antragstell e- r in gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Juli 2013 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich d i e Beschwerdeführer in mit der Gehörsrüge. Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 24. September 2013 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig ve r- worfen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesge richts eine Beschwerde grund s ätzlich nicht zulässig ist und auch e in in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem d i e Beschwerdeführer in nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 23 . A ugust 2013 ist de r Beschwerdeführer in zugeleitet worden, und sie hat hierzu mit Schreiben vom 16 . September 2013 Stellung genommen. Ihr Vo r- 1 2 - 3 - bringen wurde vom Senat umfassend zur Kennt nis genommen und bei der En t- scheidungsfindung berücksichtigt . Fischer Krehl Zeng
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