ECLI:DE:BGH:2016:251016B2ARS324.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 324/16 2 AR 160/16 vom 25. Oktober 2016 in der Jugends traf vollstreckungs sache gegen Az.: 18 VRJs 123/15 1301 Js 28322/15 Staatsanwaltschaft Lüneburg Az.: 2 AR 343/16 Generalstaatsanwaltschaft Celle Az.: 18 Ds 1301 Js 28322/15 (211/15) Amtsgericht - Jugendrichter - Lüneburg - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 25. Oktober 2016 beschlossen: Für die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - Lüneburg vom 22. Oktober 2015 - 18 Ds 1301 Js 28322/15 (211/15) - ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Detmold zuständig. Gründe: I. Das Amtsgericht - Jugendrichter - Lüneburg hat den Angeklagten H . am 22. Okt ober 2015 wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt und ihm gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 JGG auferlegt, sich für die Dauer von neun Monaten der Betreuung durch die zuständige Jugen d- gerichtshilfe zu stellen und insoweit den Erziehungsanordnungen de s jeweils befassten Betreuers Folge zu leisten. Nachdem der Verurteilte nach Detmold verzogen war, hat das Amtsgericht - Jugendrichter - Lüneburg am 27. Nove m- ber 2015 beschlossen, die weitere Vollstreckung an das Amtsgericht - Jugen d- richter - Detmold abzug eben. Dieses hat mit Beschluss vom 22. April 2016 eine Übernahme des Vollstreckungsverfahrens abgelehnt. Daraufhin hat das Amt s- gericht Lüneburg die Sache mit Verfügung vom 29. Juni 2016 über die Gen e- ralstaatsanwaltschaft Celle dem Bundesgerichtshof zur Ent scheidung vorg e- legt. 1 - 3 - II. Die Abgabe der Vollstreckung nach § 85 Abs. 5 JGG an das Amtsgericht Detmold ist zweckmäßig. Für sie sprechen insbesondere Gesichtspunkte der Vollzugsnähe. Soweit das Amtsgericht Detmold zutreffend bemerkt, dass in den äußerst kn appen Urteilsgründen Ausführungen zu den persönlichen Verhältni s- sen des Verurteilten wünschenswert gewesen wären, vermag dies nichts an dem Umstand zu ändern, dass der Jugendrichter in Detmold nunmehr am be s- ten in der Lage ist, die Situation des Verurteilt en einzuschätzen und die erzi e- herischen Bedürfnisse zu erkennen. Im Übrigen hat die Generalstaatsanwaltschaft Celle mit Recht auf die Vorschrift des § 11 Abs. 2 JGG hingewiesen, wonach der Richter Weisungen ändern, von ihnen befreien oder ihre Laufzeit v erlängern kann, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Hier erscheint es sachgerecht, die konkr e- ten Lebensverhältnisse des Verurteilten nach dem Umzug nach Detmold in den 2 3 - 4 - Blick zu nehmen und in seinem Interesse am derzeitigen Wohnort das aus e r- z ieherischer Sicht Notwendige zu veranlassen. RinBGH Dr. Ott ist aus rechtlichen Gründen an der Unterschrift gehindert. Fischer Krehl Fischer Zeng Bartel
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