BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 325/04 2 AR 155/04 vom 1. September 2004 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Az.: 56 Js 8/01 Staatsanwaltschaft Bielefeld Az.: 12 Ls 56 Js 8/01 89 Hw/02 Amtsgericht Minden Az.: 7 Ls 22/04 Amtsgericht Diepholz - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 1. September 2004 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Minden vom 10. Mai 2004 wird aufgehoben. 2. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig. Gründe: Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat: "Die Abgabe - ihre Zulässigkeit nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG unterstellt - ist insgesamt nicht zweckmäßig. Im Hinblick darauf, daß der Angeklagte nun-mehr 24 Jahre alt ist, kommt dem Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe kaum noch Bedeutung zu. Das Jugendgericht in Minden ist bereits seit längerem mit dem Verfahren vertraut und hat entsprechende Vorkenntnisse. Aufgrund der häufigen Ortswechsel des Angeklagten ist sein Aufenthalt im Bezirk des Amts-gerichts Diepholz auch nicht für längere Zeit gesichert. Daher muß es zur Ver- - 3 - meidung wiederholter Abgaben aus Gründen der Zweckmäßigkeit bei der Zu-ständigkeit des Amtsgerichts Minden bleiben, bei dem die Staatsanwaltschaft ihre Anklage erhoben hat." Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy