BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 325/08 2 AR 202/08 vom 22. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Az.: 113 Js 18023/07 jug. Staatsanwaltschaft Memmingen Az.: 22 Ls 3 Js 702/08-175/08 Amtsgericht Krefeld Az.: 3 Ls 113 Js 18023/07 Amtsgericht G374nzburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 22. August 2008 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendgericht - G374nz-burg vom 25. Februar 2008 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist f374r die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zu-st344ndig. Gr374nde: Das Jugendsch366ffengericht G374nzburg ist f374r die Untersuchung und Ent-scheidung weiterhin zust344ndig; der Abgabebeschluss war aufzuheben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgef374hrt hat, sind Umst344nde, wonach die Abgabe an das Amtsgericht Krefeld gem344337 247 42 Abs. 3 Satz 1 JGG zweckm344337ig sein k366nnte, nicht ersichtlich. Alle Zeugen wohnen im Bereich des Amtsgerichts G374nzburg; der Angeklagte ist nicht ge-st344ndig. Die Abgabe w374rde nur zur Verz366gerung des Verfahrens f374hren. Da die angeklagten Taten inzwischen um mehr als ein Jahr zur374ckliegen und allein der Zust344ndigkeitsstreit schon mehr als sechs Monate andauert, ist die Sache eil-bed374rftig. 1 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy