BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 326/00 2 AR 210/00 vom 27. November 2000 in der Strafsache gegen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht Az.: 32 Js 79817.6/98 26 Ds Amtsgericht Offenbach am Main Az.: 16 AR 50/00 Amtsgericht Niebüll - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 27. November 2000 beschlossen: Das Amtsgericht Niebüll ist für die Bewährungsaufsicht über den Verurteilten G. und die nachträglichen Entscheidu n - gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, zuständig. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme folgendes au s - geführt: "Die Abgabe durch das Amtsgericht Offenbach ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO für das Am tsgericht Niebüll bindend. Der Verurteilte hat im Bezirk des Amtsgerichts Niebüll seinen Wohnsitz. Gründe, die die Abgabe als willkü r - lich erscheinen lassen, sind nicht erkennbar. Das Fehlen besonderer Gründe, die die Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, rechtfertigt jedenfalls noch nicht die Annahme von Willkür (vgl. BGH NStZ 1993, 200; BGHSt 29, 216, 219). Für die Abgabe an das Wohnsitzgericht spricht auch hier, daß bei Verstößen gegen die Bewährungsauflagen oder bei anderen Widerrufsgründen unter Umständen erforderliche Ermittlungen - hier etwa zur Beschäftigungs- und Einkommenssituation des Verurteilten - leichter durch das Wohnsitzgericht durchgeführt werden können." - 3 - Dem schließt sich der Senat an. Jähnke Bode Otten Fischer Elf
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