BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 327/11 2 AR 182/11 vom 14. Februar 2012 in der Klageerzwingungssache betreffend Vorwurf: Prozessbetrug u.a. hier: Ablehnu ng der Richterin am LG N. wegen Besorgnis der Befange n heit durch den Antragstel ler Rechtsanwalt Dr. K . , - Beschwerdeführer - , Az.: 3470 Js 217005/09 Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Az.: 3 Zs 2463/10 Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main Az.: 3 RWs 182/11 Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main Az.: 2 Ws 22/11 Oberlandesgericht Frankfurt am Main hier: Gehörsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Februar 2012 beschlo s sen: 1. Der Antrag auf Ablehnung der Ric hter in am Bundesgerichtshof Dr. O. wegen der Besorgnis der Befangenheit wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet v erworfen. Gründe: Mit Beschluss vom 30. Mai 2011 hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers sowie seinen Antrag auf Ablehnung der Ri chterin am Landgericht N. w e- gen der Besorgnis der Befangenheit als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde sowie den Antrag auf Ablehnung der Richte rin am Bundesgerichtshof Dr. O. wegen der Besorgnis der Befa n- genheit hat der Senat mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 als unz u lässig zurückg e wiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer die Nachh o- lun g rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO beantragt und Richterin am Bundes gerichtshof Dr. O. erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit a b gelehnt. 1 2 - 3 - 1. Der Ablehnungsantrag wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen. Den Ausführungen des B e- schwerdefü h rers, die maßgeblich darauf abstellen, die Richterin habe an sachlich nachvollziehbare Anhalt spunkte für das Vorliegen eines zuläss i- gen Ablehnungsgesuchs nicht zu entnehmen; es werden offensichtlich nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt. 2. Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem B e- schluss vom 5. Oktober 2011 die Beschwerde schon d eshalb als unz u- lässig zurückgewiesen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Se nat keine Tatsachen oder Beweiserge b- nisse verwertet, zu d e nen der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende A n trag des Generalbundesanwalts vom 26. August 2011 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden, und er hat hierzu mit Schreiben vom 30. September und 3. Oktober 2011 Stellung geno m- men. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis g e- nommen und bei der Entscheidungsfindung berücksic h tigt . 3 4 - 4 - 3. Der Senat weist daraufhin, dass weitere Eingaben des Antra g- stellers in gleicher Sac he nicht mehr bearbeitet werden. Ernemann Eschelbach Ott 5
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