BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 327/12 2 AR 218/12 vom 4. September 2012 in der Straf vollstreckungs sache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. Verteidigerin: Rechtsanwältin Az.: 46 1 VRs 166624/91 Staatsanwaltschaft München I Az.: 832 Js 5957/11 Staatsanwaltschaft Würzburg Az.: StVK 74/2012 Landgericht Ansbach Az.: 8 BerL 311/12 Generalstaatsanwaltschaft München Az.: StVK 423/2008 Landgericht Würzburg Az.: 1 Ws 309/12 Oberlandesgeric ht Bamberg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 4. September 2012 gemäß § 14 StPO beschlosse n: Zuständig für die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbri n- gung des Verurteilten in einem psychiatrisch en Krankenhaus ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Würzburg. Gründe: I. Der bereits seit 1991 nach § 63 StGB in verschiedenen Einrichtungen untergebrachte Verurteilte befand sich vom 22. Januar 2008 an in der Forens i- schen Psychiatrie des Bezirkskrankenhauses Lohr, bevor er am 8. September 2011 zur weiteren Vollstreckung de r Maßregel in die Forensische Psychiatrie des Bezirks klinikums Ansbach verlegt wurde. Einer gutachterlichen Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses Lohr folgend hat di e örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Würzburg letztmalig am 1. August 2011 die Fortdauer de r Unterbringung ang e- ordnet und den nächsten - spätesten - Prüfungstermin auf den 31. Juli 2012 festgesetzt. Gleichzeitig hat die Strafvoll streckungskammer die Einholung e i nes - externen - forensisch - psychiatrischen Sachverständigengutachtens dazu a n- geordnet, welche der ursprünglich festgestellten Persönlichkeitsstörung en beim Betroffenen noch bestehe n , ob er weiter für die Allgemeinheit gefä hrlich ist und wie dem gegebenenfalls begegnet werden könne. Die Einholung eines exte r- nen Prognosegutachtens bereits dreieinhalb Jahre nach dem letzten externen 1 2 - 3 - Gutachten schien der Strafvollstreckungskammer aufgrund von Auseinande r- setzungen mit der Klinik und d amit im Zusammenhang stehende r Vorgänge geboten. Abhängig vom Ergebnis des externen Gutachtens hat die Strafvol l- streckungskammer ein unverzügliches Tätigwerden angekündigt. Nach Eingang des Gutachtens a m 20. Februar 2012 beim Landgericht Würzburg u nd zwischenzeitlicher Verlegung des Untergebrachten in das B e- zirksklinikum Ansbach hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 13. April 2012 die Unterbringung nach § 67 Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt e r- klärt und eine Restjugendstrafe zur Bewährun g ausgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Bamberg a m 23. Mai 2012 den Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufgehoben mit der Begründung, diese sei nach Verlegung des Untergebrachten örtlich nicht mehr z uständig gewesen. Erst mit Eingang des e xternen Gutachtens am 20. Februar 2012 sei eine "Befassung" mit der Sache eingetreten, zu diesem Zeitpunkt sei aber bereits die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach örtlich zuständig gewesen. D as Lan dgericht Ansbach hält sich hingegen nicht für zu ständig und hat die Akten zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Zuständigkeit dem Bundesgerichtshof vorgelegt. II. Zuständig für die nach § 67 e Abs. 1 Satz 1 StGB anstehende Entsche i- dung ist die Str afvollstreckungskammer des Landgerichts Würzburg. War eine - wie hier - örtlich und sachlich zuständige Strafvollstreckung s- kammer vor Verlegung eines Untergebrachten mit einer Sache bereits befasst i.S.d. § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO, bleibt sie zuständig, bis sie die konkrete 3 4 5 6 - 4 - Sachfrage abschließend entschieden hat (BGHSt 56, 252; Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 167/12; Appl in KK - StPO 6. Aufl. § 462 a Rn. 16 und 23 m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Bamberg ist die Strafvollstreck ungskammer des Landgerichts Würz burg nicht erst mit Eingang des von ihr in Auftrag gegebenen externen Gutachtens mit einer Überprüfung s- ent scheidung nach § 67 e Abs. 1 Satz 1 StGB befasst worden. Vielmehr hat sich das Landgericht Würzburg selbst mit einer en tsprechenden Entscheidung von Amts wegen befasst und eine " außerplanmäßige " Überprüfung nach § 67 e Abs. 1 StGB eingeleitet, indem es am 1. August 2011 - noch vor Verlegung des Untergebrachten und vor Ablauf der Fünfjahresfrist des § 463 A b s. 4 Satz 1 StPO - erneut ein externes Gutachten in Auftrag gegeben und im Bedarfsfall ein unverzügliches Tätigwerden angekündigt hat. Die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landg e- richts Würzburg wirkt so lange fort, bis diese über die weitere Unte rbringung des Verurteilten auf der Grundlage des von ihr eingeholten externen Sachve r- ständigengutachtens abschließend entschieden hat. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott 7
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