ECLI:DE:BGH:2018:211118B2ARS327.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 327/18 2 AR 247/18 vom 21. November 201 8 in der Jugends trafsache gegen wegen Körperverletzung hier: Gerichtsstandsbestimmung Az.: 64 Ds - 73 Js 537/18 - 88/18 Amtsgericht Ibbenbüren 73 Js 537/18 Staatsanwaltsc haft Münster 27 AR 41/18 Amtsgericht Oldenburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 21. November 201 8 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Jugendrichter Ibbe n- büren vom 7. September 2 018 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist weiterhin für die Verhandlung und Entscheidung der Sache zuständig. Gründe: Der Jugendrichter des Amtsgerichts Ibbenbüren ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Ve r- fahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist. Dies ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesa n- walts vorliegend nicht der Fall. Franke Appl Zeng Grube Schmidt 1
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