BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 334/03 2 AR 203/03 vom15. Oktober 2003in der FührungsaufsichtssachebetreffendAz.: 103 StVK 512/03 Landgericht KölnAz.: 1 StVK 383/01 Landgericht WuppertalAz.: 20 VRs 145/98 Staatsanwaltschaft Bonn - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 15. Oktober 2003 beschlossen:Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluß derStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal vom25. September 2001 - 1 StVK 383/01 - ist die Strafvollstreckungs-kammer des Landgerichts Köln.Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom10. September 2003 zutreffend ausgeführt:"Das Landgericht Wuppertal hat mit Beschluss vom 25. September 2001angeordnet, dass die Führungsaufsicht für den Verurteilten nicht entfällt (§ 68 fAbs. 2 StGB). Dieser befand sich vom 10. März 2003 bis 20. März 2003 in derJustizvollzugsanstalt Köln, wo er eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßte (Bl. 73). ImAnschluss daran wurde gegen ihn die Untersuchungshaft aufgrund eines Haft-befehls des Amtsgerichts Koblenz vom 4. Dezember 2002 zunächst in derJustizvollzugsanstalt Köln, später in der Justizvollzugsanstalt Koblenz voll-streckt (Bl. 68, 69, 73). Mit Verfügung vom 31. Juli 2003 hat sich die Strafvoll-streckungskammer des Landgerichts Wuppertal bezüglich der Überwachungder Führungsaufsicht für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an die Straf-vollstreckungskammer des Landgerichts Köln abgegeben (Bl. 73 Rückseite). - 3 -Letztere hat ihre Zuständigkeit durch Beschluss vom 6. August 2003verneint und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Zuständigkeitsbestimmungvorgelegt (Bl. 74).Die Voraussetzungen des § 14 StPO liegen vor. Der Bundesgerichtshofist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständig-keitsstreites berufen.Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln.Mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Köln ist die Strafvollstre-ckungskammer des Landgerichts Köln gemäß § 463 Abs. 6 i.V.m. § 462 aAbs. 1 und Abs. 4 StPO auch für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68 dStGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl.BGH NStZ 2001, 165 mwN; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 2 ARs196/00). Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer desLandgerichts Wuppertal blieb nicht etwa solange zuständig, bis eine andereStrafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasstwurde (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 1993 - 2 ARs 554/92; BGH NStZ1984, 380; BGH NStZ aaO). Ob Nachtragsentscheidungen gemäß § 68 d StGBüberhaupt notwendig werden, ist ohne Belang (BGH, Beschluss vom 19. Juni2000 - 2 ARs 169/00). Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer desLandgerichts Köln wurde vielmehr bereits mit der Aufnahme des Verurteilten ineine Anstalt ihres Bezirkes begründet (BGH NStZ 2001, 165; BGH, Beschlussvom 23. August 1995 - 2 ARs 215/95; BGH, Beschluss vom 26. Juli 1995 - 2ARs 224/95). ...Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kölnwird auch nicht von der zwischenzeitlichen Verlegung des Verurteilten aus der - 4 -Justizvollzugsanstalt Köln in die Justizvollzugsanstalt Koblenz berührt, weilsich der Verurteilte dort nur in Untersuchungshaft befand (BGH StPO § 462 aAbs. 1 Aufnahme 2)."Bode Detter Otten Rothfuß Roggenbuck
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