ECLI:DE:BGH:2017:230817B2ARS334.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 334/17 2 AR 197/17 vom 2 3 . August 201 7 in der Anzeige sache gegen Unbekannt wegen Rechtsbeugung Antragsteller: Az.: 1 Ws 123/17 Oberlandesgericht Dresden - 2 - Der 2. Strafsenat des Bu ndesgerichtshofs hat am 23. August 201 7 beschlo s- sen: Der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. August 2017 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 1. August 2017 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat am 1. August 2017 die Beschwerde des Antragstellers g e- gen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Juni 2017 auf se i- ne Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Rüge nach § 33a StPO . Der stattha fte Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 1. August 2017 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig verworfen, weil gegen B e- schlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsä tzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO bezeichneter Ausna h- mefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahren s- stoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entspre - 1 2 - 3 - chend e Antrag des Generalbundesanwalts vom 30. Juni 2017 ist dem B e- schwerdeführer zugeleitet worden; er hat hierzu mit Schreiben vom 27. Juli 2017 Stellung genommen. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindun g berücksichtigt. Appl Krehl Zeng
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