BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 335/13 2 AR 209/13 vom 24. Oktober 2013 in der Führungsaufsichtssache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Az.: 33e StVK 712/11 FA Landgericht Aachen Az.: 4100 E 7. 6/13 Generalstaatsanwaltschaft Köl n - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. Oktober 2013 beschlossen: Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß dem B e- schluss des Landgerichts Aachen vom 31. Ok tober 2011 ist das Landgericht - St rafvollstreckungskammer - Kleve. Gründe: I. Das Landgericht Aachen hat mit Beschluss vom 31. Oktober 2011 ang e- ordnet, dass die Führun gsaufsicht nicht entfällt (§ 68 f Abs. 2 StGB). Der Veru r- teilte verbüßte vom 20. März 2013 bis 28. April 2013 eine Ersa tzfreiheitsstrafe, zuerst in der Justizvollzugsanstalt Aachen, nach Verlegung am 26. März 2013 in der Justizvollzugsanstalt Moers - Kapellen. Das Landgericht Aachen prüfte bis zum 11. April 2013, ob der Verurteilte der Weisung, an jedem ersten Mittwoch eines Monats eine Sprechstunde der Bewährungshelferin aufzusuchen, nac h- gekommen war. Es vermerkte dann, der Kontakt des Verurteilten zur Bewä h- Kleve ab, in dessen Bezirk die Justizvollzugs anstalt Moers - Kapellen liegt. Das Landgericht Kleve lehnte die Übernahme ab, weshalb das Landgericht Aachen die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat. 1 - 3 - II. Der Bundesgerichtshof ist als das gemeinschaftliche obere Gericht gemäß § 14 StPO zur Zustän digkeitsbestimmung zuständig, weil die Landgerichte Aachen und Kleve verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken angehören. Nach dem Ergebnis seiner Prüfung ist für die weitere Fü hrungsaufsicht das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Kleve zuständig. Di e Zuständigkeit ist nach Beendigung der Befassung des Landgerichts Aachen mit der Frage der Einhaltung der Weisung, regelmäßigen Kontakt mit der Bewährungshelferin zu halten, auf das Landgericht Kleve übergegangen und auch nach Entlassung des Verurteilten aus dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe dort nicht entfallen. Mit der Aufnahme eines Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt wird die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvol l- zugsanstalt liegt, gemäß § 462a Abs. 1 StPO (in Verbindung mit § 463 Abs. 2 und Abs. 6, § 453 StPO) auch für die bestehende Führungsaufsicht und die insoweit gemäß § 68d StGB zu treffenden Entscheidungen zuständig. Daran ändert die Tatsache nichts, dass es sich um die Vollstreckung einer Ersatz fre i- heitsstrafe handelt. Für den Übergang der Zuständigkeit auf das Gericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, ist nicht eine konkrete Befassung der Strafvoll - streckungskammer mit einer bestimmten Frage im Rahmen der Führungsau f- sicht maß gebend, sondern nur der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in der Justizvollzugsan stalt. Dies gilt grundsätzlich - vom Fall einer vorübergehe n- den Verschubung abgesehen - auch im Fall der Verlegung aus einer Justizvol l- zugsanstalt in eine andere (vgl. Sena t, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 2 ARs 381/89, BGHSt 36, 229, 230 f.; KK/Appl, StPO , 7. Aufl. , § 462a Rn. 15). Ob dort überhaupt Nachtragsentscheidungen notwendig werden, ist entgegen der 2 3 4 - 4 - Ansicht des Landgerichts Kleve ohne Belang (vgl. Sena t, Beschlus s vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00; Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 2 ARs 376/03, NStZ - RR 2004, 124). Die vorrangige Befassung des Landgerichts Aachen war mit seiner En t- scheidung vom 11. April 2013 beendet, so dass die Zuständigkeit danach auf das Land gericht Kleve übergegangen ist. Das Befasstsein mit einer bestimmten Frage hindert den Zuständigkeitswechsel infolge der Verlegung in eine Justi z- vollzugsanstalt in einem anderen Landgerichtsbezirk nur, solange über diese Frage noch nicht abschließend entsc hieden wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 201 2 - 2 ARs 167/12, NStZ - RR 2013, 59; KK/Appl aaO , § 462a Rn. 23; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO , 56. Aufl. , § 462a Rn. 12). Auch die zwischenzei t- liche Entlassung aus dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe lässt die Zuständi g- keit der Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, nicht entfallen (vgl. Senat, B eschluss vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00, NStZ 2001, 165). Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 5
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