ECLI:DE:BGH:2016:041016B2ARS335.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 335/16 2 AR 174/16 vom 4. Oktober 2016 in dem Klageerzwingungsverfahren gegen Antragsteller: Az.: 2 Ws 102/16 Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörun g des Generalbu n- desanwalts am 4. Oktober 2016 beschlossen: Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen zurückgegeben. Gründe: Die Antragsteller haben im Verfahren über ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO i m Anschluss an eine familiengerich t- liche Streitigkeit alle Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, unter anderem, weil die Präs i- dentin "abseits der richterlichen Unabhängigkeit Disziplinarvorgesetzte" sei, was bei der Entscheidungsfindung nicht ausgeblendet werden könne, da es sich bei den "sonstigen Beschuldigten" um "Arbeitskollegen" handele. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat am 21. Juli 2016 beschlossen, die gegen seine Mitglieder sowie d ie als Vertreter in Betracht kommenden Richter gerichteten Ablehnungsgesuche seien zulässig; die Sache werde gemäß § 27 Abs. 4 StPO dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Vorlage ist nicht begründet, weil ein Fall des § 27 Abs. 4 StPO nicht feststeht. Dar auf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen; darauf nimmt der Senat Bezug. Erst wenn durch Ausscheiden aller Richter im Ablehnungsverfahren das gesamte Gericht beschlussunfähig geworden ist, hat das obere Gericht zu en t- scheiden. Für die Reihe nfolge der Entscheidungen im Ablehnungsverfahren 1 2 3 - 3 - gilt, dass stufenweise zu beschließen ist, wobei erst die Annahme der Zulässi g- keit des Ablehnungsgesuchs zum Ausscheiden der abgelehnten Richter aus dem Quorum führt. Nur innerhalb eines Quorums in gleicher Weise betroffener Richter ist eine einheitliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablehnung geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 1998 - 1 StR 588/97, BGHSt 44, 26, 27). Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2016 konnte demnach nich t ausnahmslos vorwegnehmen, dass die Ablehnung sämtlicher Richter des Gerichts zulässig ist. Einer eventuellen Ausschöpfung der Vertreterkette im Geschäftsverte i- lungsplan kann durch Präsidiumsbeschluss nach § 21e Abs. 3 GVG entgege n- gewirkt werden (LR/Si olek, StPO, 26. Aufl., § 27 Rn. 19). Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel 4
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