BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 336/00 2 AR 218/00 vom 13. Dezember 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchter Nötigung u.a. Az.: 9 Ds 24 Js 616/99 72/99 Amtsgericht Heinsberg Az.: 25 VRJs 194/00 Amtsgericht Krefeld - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 13. Dezember 2000 beschlossen: Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Heinsberg vom 31. Mai 2000 wird aufgehoben. Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe zur Bewährung beziehen, ist der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Heinsberg. Gründe: Das Amtsgericht Heinsberg hat durch Urteil vom 4. April 2000 die En t - scheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem der Verurteilte nach Willich ve r - zogen war, hat es die Bewährungsüberwachung dem Amtsgericht Willich - richtig: Amtsgericht Krefeld als das für Willich zuständige Amtsgericht - übe r - tragen. Das Amtsgericht Krefeld lehnt eine Übernahme ab. Im Verfahren nach Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe kommt eine Übertragung der Bewährungsüberwachung nach § 28 JGG nicht in Betracht (BGHR JGG § 28 Überwachung 1), da § 62 Abs. 4 JGG für die nac h - träglichen Entscheidungen, die sich auf die Bewährungsaussetzung beziehen, lediglich auf § 58 Abs. 3 Satz 1 JGG, nicht jedoch auf die Bestimmung des § 58 Abs. 3 Satz 3 JGG verweist, in der die Möglichkeit einer Zuständigkeitsübertr a - - 3 - gung durch das erkennende Gericht geregelt ist. Wie bei der Strafvollstreckung gegen Erwachsene (§ 453 b Abs. 2 StPO) obliegt auch die Bewährungsübe r - wachung dem für diese nachträglichen Entscheidungen zuständigen Gericht. Da jeder Bewährungsverstoß Anlaß für die Prüfung der nach § 30 JGG von dem erkennenden Gericht zu treffenden Entscheidung geben kann, erscheint es auch sinnvoll, diesem die alleinige Zuständigkeit für die Bewährungsübe r - wachung zu belassen. Jähnke Detter Bode Otten Elf
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