BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 336/07 2 AR 188/07 vom 31. August 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Az.: 21 Ju Js 2944/03 Staatsanwaltschaft Berlin Az.: 279 Ds 190/05 Amtsgericht Tiergarten Az.: 2 AR 131/07 Generalstaatsanwaltschaft Berlin - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 31. August 2007 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gem344337 247 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Erlangen 374bertragen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 13. August 2007 Folgendes ausgef374hrt: 1 "Im vorbezeichneten Strafverfahren hat die Staatsanwaltschaft Berlin am 16. Februar 2005 gegen den oben Genannten Anklage wegen sexuellen Miss-brauchs von Kindern in f374nf F344llen beim Amtsgericht Tiergarten - Strafrichter - erhoben (Bl. 82f. d.A.). 2 Dem fachpsychiatrischen Gutachten vom 11. Dezember 2006 ist zu ent-nehmen, dass eine Reise nach Berlin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine zumin-dest vor374bergehende Verhandlungsunf344higkeit des Angeklagten nach sich zie-hen w374rde. Die Durchf374hrung einer Verhandlung in Berlin erscheint daher aus-sichtslos (Gutachten vom 11. Dezember 2006). Von der M366glichkeit, die Haupt-verhandlung nach 247 166 GVG in Erlangen durchzuf374hren, hat das Amtsgericht Tiergarten abgesehen (Bl. 151, 152 d.A.). 3 Der Angeklagte ist in B. wohnhaft, welches zum Amtsge-richtsbezirk Erlangen geh366rt. Dieser Wohnsitz war auch zum Zeitpunkt der An- 4 - 3 - klageerhebung begr374ndet. Mithin ist gem344337 247 8 Abs. 1 der Strafprozessordnung auch das Amtsgericht Erlangen 366rtlich zust344ndig. Die 334bertragung der Sache an dieses Gericht erscheint aus den zuvor genannten Gr374nden zweckm344337ig (vgl. BGH 2 ARs 383/02)." Dem schlie337t sich der Senat an. 5 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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