BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 336/13 2 AR 281/13 vom 24. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens und Verun treuens von Arbeitsentgelt Az.: 55 Js 1167/12 Staatsanwaltschaft Essen Az.: 237 Js 6168/13 Staatsanwaltschaft Frankfu rt (Oder) Az.: 9 Ds - 55 Js 1167/12 - 154/12 , 9 Ds - 55 Js 1167/12 - 59/13 Amtsgericht Dorsten Az.: 14 Ds 237 Js 6168/13 (21/13) Amtsgericht Eisenhüttenstadt - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 24. Oktober 201 3 beschlossen: Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt ist für die Untersuchung und Entscheidung zuständig. Gründe: Die Übertragung der Zuständigkeit auf das Amtsgericht Eisenhüttenstadt ist zweckmäßig, um der geständigen Angeklagten als Mutter kleiner Kinde r bei einem Verfahren, das aller Voraussicht nach ohne Zeugen auskommen wird, die weite Anreise nach Dorsten zu ersparen. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 1
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