BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 339/03 2 AR 215/03 vom8. Oktober 2003in den StrafsachengegenwegenSteuerhinterziehung u.a.Az.: 5 Ds 33 Js 10244/97 Amtsgericht MemmingenAz.: 231 Ds 102 Js 8949/02 Amtsgericht Dresden - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 8. Oktober 2003 beschlossen:Die Verbindung der Strafsachen 21 Ds 102 Js 8949/02 des Amts-gerichts Dresden und 5 Ds 33 Js 10244/97 des AmtsgerichtsMemmingen wird abgelehnt.Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. Septem-ber 2003 zutreffend ausgeführt:"Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung überdie Verbindung der jeweils beim Strafrichter des Amtsgerichts Dresden und desAmtsgerichts Memmingen anhängigen Strafsachen nach § 4 Abs. 2 Satz 2StPO ist nicht gegeben, weil § 4 Abs. 1 StPO nur die Zusammenfassung vonStrafsachen aus den Zuständigkeiten von Spruchkörpern verschiedener Ord-nungen ermöglicht (vgl. BGHSt 22, 232, 234; Meyer-Goßner StPO 46. Auflage§ 4 Rdn. 1 m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. - 3 -Auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 13 Abs. 2 Satz2 StPO kommt nicht in Betracht, weil sich den Akten nicht entnehmen lässt,dass eine auf entsprechenden Anträgen der beteiligten Staatsanwaltschaftenberuhende Vereinbarung zwischen den beteiligten Amtsgerichten gescheitertist. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass es auch an einem Antrag derbeteiligten Staatsanwaltschaften oder des Angeklagten auf Entscheidung nach§ 13 Abs. 2 Satz 2 StPO fehlt."Bode Detter Otten Rothfuß Fischer
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