BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 343/03 vom28. November 2003in der Strafsachegegenwegenvorsätzlichen Vollrausches hier: Anfragebeschluß vom 5. August 2003 - 4 StR 147/03 - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2003 gemäß§ 132 Abs. 3 Satz 3 GVG beschlossen:Der vom 4. Strafsenat nach der Beschlußformel beabsichtigtenEntscheidung steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen.Gründe: Die Verurteilung wegen Vollrauschs bei lediglich nicht ausschließbarerSchuldunfähigkeit bei Begehung der Rauschtat ist nach ständiger Rechtspre-chung (BGHSt 32, 48, 57) in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reogerechtfertigt, weil das Verhältnis zwischen Verletzungstatbestand (Rauschtat)und Vollrausch als Stufenverhältnis anzusehen ist. Da dem Verurteilten aus derAnwendung des Zweifelssatzes keine Nachteile erwachsen dürfen, verstößtmöglicherweise schon die vom Landgericht vorgenommene Verurteilung ausdem Vollrauschtatbestand gegen diesen Grundsatz, da im konkreten Fall beieiner solchen Verurteilung eine dem Verurteilten nachteiligere Rechtsfolgeeinträte. Dies wäre die Anordnung der Sicherungsverwahrung (für das Verhält-nis von § 63 StGB zu § 66 StGB: vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 2 StR 486/01). Nach Auffassung des Senats wäre bei einer Verurteilung aus§ 323 a StGB zumindest eine erneute Anwendung des in dubio-Satzes not-wendig und dann eine Unterbringung nach § 63 StGB möglich, wie bereits deranfragende Senat und der 5. Senat in seinem Beschluß vom 29. Oktober 2003- 5 ARs 63/03 - ausgeführt haben. Auf die Frage, ob bei § 323 a StGB An-knüpfungspunkt der für die Anordnung des § 63 StGB vorausgesetzten - 3 -sicheren Feststellung des § 21 StGB das "Sichberauschen" - die Alkoholauf-nahme - und nicht auch die Rauschtat ist, kommt es deshalb nach Ansicht des2. Senats nicht an. Er sieht insoweit von einer Stellungnahme ab.Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Fischer
Full & Egal Universal Law Academy