BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 343/13 2 AR 274/13 vom 27. Januar 2014 in dem Wiederaufnahmeverfahren des wegen Betrug s Az.: 105 Ws 189/13 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg Az.: 1 Ws 265/13 Oberlandesgericht Naumburg - 2 - Der 2. Strafs enat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2014 beschlo s- sen: Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung des rechtlichen G e- hörs gegen den Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2013 wird z u- rückgewiesen. Gründe: nete Antrag des Veru r- teilten ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) g e- gen den Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2013 auszulegen, mit dem mehrere Beschwerden des Verurteilten gegen Beschlüsse des Oberlandesg e- richts Naumburg als unzulässig verworfen wurden, weil diese Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat kein en t- scheidungserhebliches Vorbringen des Verurtei lten übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verurteilten in seinen Schreiben vom 31. A u- gust 2013 und vom 4. November 2013. Fischer Appl Schmitt 1 2
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