BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 347/02 2 AR 182/02 vom27. November 2002in der Strafsachegegen1.2.3.wegenTotschlagsAz.: 14 Js 27/00, 11 Ks Landgericht Darmstadt - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 27. November 2002 beschlossen:Die als "Gegenvorstellung hilfsweise Revision" bezeichnete Ein-gabe der Angeklagten und der Pfarrerin C. vom9. Oktober/30. September 2002 gegen das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 2. August 2002 wird zur weiteren Veranlas-sung dem Landgericht Darmstadt zugeleitet.Gründe: Bei dem von der Pfarrerin C. unterzeichneten Schrei-ben an den Präsidenten des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der ge-botenen Auslegung (§ 300 StPO) um eine beim unzuständigen Gericht ver-spätet (§ 341 StPO) und mit unzulässiger Begründung (§ 345 Abs. 2 StPO)eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Au-gust 2002. Der Vorgang ist deshalb dem insoweit zuständigen LandgerichtDarmstadt (§ 346 Abs. 1 StPO) zu dem dort bereits anhängigen Revisionsver-fahren zuzuleiten. Auch für eine Entscheidung über die weitere Untersu-chungshaft der An- - 3 -geklagten ist eine Zuständigkeit des Senats nicht gegeben (§ 126 Abs. 2StPO). Die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 StPO liegen - jedenfalls gegen-wärtig - nicht vor.Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Fischer
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