BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 347/03 vom21. Januar 2004in den Strafsachengegen1.2.3.wegenzu 1. Betruges u.a.zu 2. schwerer räuberischer Erpressungzu 3. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.hier: Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom 16. September 2003 - 4 StR 85/03, 4 StR 155/03 und 4 StR 175/03 - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2004 beschlos-sen:Der Senat hat zu den in der Anfrage angesprochenen Fragen im Urteilvom 26. September 2003 - 2 StR 161/03 - ausführlich, auch unter Berücksichti-gung der Entscheidung des 1. Strafsenats vom 13. Mai 2003 - 1 StR 113/03 -Stellung genommen. Im Gesamtsenat bestehen insoweit unterschiedliche Auf-fassungen.Eine Befassung des Großen Senats für Strafsachen mit den aufgewor-fenen Rechtsfragen wäre nach Ansicht des Senats im Hinblick auf derengrundsätzliche Bedeutung und im Interesse einer baldigen Klärung für die Pra-xis wünschenswert.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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