BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 347/04 2 AR 211/04 vom 29. September 2004 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Diebstahls Az.: 71 Js 343/01 Staatsanwaltschaft Berlin Az.: (271) 71 Js 343/01 (15/01) Amtsgericht Tiergarten - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 29. September 2004 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Freiburg im Breisgau übertragen. Gründe: Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Hauptverhandlung durch das Amtsge-richt Tiergarten als Tatortgericht wäre auch das Amtsgericht Freiburg i. Br. als Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständig gewesen. Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 12 Abs. 2 StPO ist hier sachgerecht und geboten, weil gewichtige Gründe dafür sprechen. - 3 - In Berlin ist aufgrund der geringen psychischen Belastbarkeit des Ange-klagten eine Hauptverhandlung für einen unabsehbaren Zeitraum nicht durch-führbar. Daher gebietet, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, Gründe der Prozeßökonomie und das Beschleunigungsgebot hier die Übertragung an das Gericht des Wohnsitzes. Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Fischer
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