BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 349/06 2 AR 193/06 vom 29. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Az.: 643 Ds 225/06 Amtsgericht K366ln Az.: 20 Ds 50 Js 7215/05 - 40/06 Amtsgericht Solingen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 29. September 2006 beschlossen: Der Antrag des Amtsgerichts - Jugendrichter - in K366ln auf Bestim-mung des zust344ndigen Gerichts wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das Amtsgericht Solingen, bei dem die Staatsanwaltschaft Wuppertal Anklage erhoben hatte, hat die Sache nach 247 270 i.V.m. 247 209 a Nr. 2 Buchst. a) StPO in der Hauptverhandlung bindend an das Amtsgericht K366ln verwiesen. Nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht K366ln veranlassten nach-tr344glichen Ermittlungen war die Verweisung zwar unberechtigt, weil die Ange-klagte die ihr zur Last gelegte Tat entgegen der Annahme des Amtsgerichts Solingen nicht als Heranwachsende, sondern als Erwachsene begangen hat. Die Verweisung war aber auf der Grundlage der Erkenntnisse des verweisen-den Amtsgerichts nicht willk374rlich. 1 Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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