BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 349 /14 2 AR 226/14 vom 22. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Betruges Az.: 400 Js 29726/12 Staatsanwaltschaft Darmstadt Az.: 12 KLs 400 Js 29726/12 Landgericht Darmstadt Az.: 3 RWs 286/14 Generalstaatsanw altschaft Frankfurt am Main Az.: 3 Ws 619/14 Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2015 beschlo s- sen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senat s- beschluss vom 3. November 2014 wird au f seine Kosten verwo r- fen. Gründe: Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 3. Juli 2014, mit dem eine sofortige B e- schwerde gegen Entscheidungen im Zwischenverfahren als unzulässig verwo r- fen wurde, nach Mitteilung des Antrags des Generalbundesanwalts als unz u- lässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Beschwerd e- führers, mit der er geltend macht, sein Anwalt sei wegen Urlaubs und anderwe i- tiger Termine an der Abgabe einer Ste llungnahme gehindert gewesen. Der Rechtsbehelf gemäß § 33a Satz 1 StPO ist unbegründet. Die Ve r- werfung der Beschwerde durch den angegriffenen Senatsbeschluss beruht auf § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO. Konkrete Einwendungen dagegen sind vom B e- schwerdeführer im Anhörungsrügeverfahren nicht erhoben worden; ein Verte i- diger hat sich dazu auch nachträglich nicht gemeldet. 1 2 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006 1 StR 50/06) . Fischer Eschelbach Ott 3
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