ECLI:DE:BGH:2016:100216B2ARS349.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 349 /15 2 AR 23 8/15 vom 10. Februar 2016 in dem Klageerzwingungsverfahren gegen Antragsteller: O . Az.: III - 3 Ws 173/15 und III - 3 Ws 204/15 Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesge richtshofs hat am 10. Februar 2016 gemäß § 33a Satz 1 StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senat s- beschluss vom 8. Dezember 2015 wird auf seine Kosten verwo r- fen. Gründe: Eine Beschwerde gegen die im Klageerzwingungsverfahr en ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts ist nicht gegeben. Entgegen der A n- sicht des Beschwerdeführers stehen sie nicht einer Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einer Verfahrenseinstellung wegen eines Prozes s- hindernisses im Sinne v on § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StPO gleich. Deshalb musste der Senat nicht auf den Inhalt des Beschwerdevorbringens eingehen. Fischer Eschelbach Ott 1
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