BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 35/032 AR 29/03vom26. März 2003in der StrafsachegegenAntragstellerin: Az.: Sd. K. Ls 121/39 Sondergericht in BrombergAz.: 110 AR 173/02 Staatsanwaltschaft Bautzen - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 26. März 2003 beschlossen:Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird ab-gelehnt.Gründe: Mit Beschluß vom 19. Juni 2002 hat der Senat gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in derStrafrechtspflege vom 25. August 1998 (NS-AufhG; BGBl. I 2501) als zuständig"für die Feststellung der Aufhebung der Entscheidung des SondergerichtsBromberg vom 14. Dezember 1939", durch die der Vater der Antragstellerin zurTodesstrafe wegen Mordes verurteilt worden war, die Staatsanwaltschaft beidem Landgericht Bautzen bestimmt. Diese hat am 3. September 2002 festge-stellt, daß das Urteil des Sondergerichts aufgehoben ist.Die Antragstellerin begehrt nunmehr unter Berufung auf § 1 StrEG Ent-schädigung für den durch die Verurteilung ihres Vaters entstandenen Schadensowie die Bestimmung des für die Entscheidung über diesen Entschädigungs-antrag zuständigen Gerichts.Die Bestimmung des zuständigen Gerichts, über welche der Senat alleinzu entscheiden hat, war abzulehnen. Gemäß § 13 a StPO bestimmt der Bun-desgerichtshof das zuständige Gericht, wenn es im Geltungsbereich dieses - 3 -Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermitteltist (BGHSt 18, 19, 20).Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.Das StrEG findet, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführthat, keine Anwendung und das NS-AufhG hat keine eigene Folgeregelung füretwaige Entschädigungsansprüche getroffen. Demzufolge bleibt es bei denallgemeinen Entschädigungsregelungen und den sich daraus ergebenden Zu-ständigkeiten (vgl. § 4 NS-AufhG).Rissing-van Saan Detter Bode Otten Fischer
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